Antrag auf Streitwertmitteilung in Berufungsinstanz - Streitwertmitteilung durch erste Instanz?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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WörkWörk
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#1

18.06.2021, 11:05

Hallo,
ich habe hier gerade eine Sache die mir wirklich Rätsel aufgibt. Folgender Fall:

1. Instanz Arbeitsgericht:
Unser Mandant wurde als Arbeitgeber vorm Arbeitsgericht verklagt. Es gab einen Stufenantrag auf der ersten Stufe sollte er Auskunft über Urlaubstage geben, auf der zweiten Stufe dann abrechnen. Wir haben verloren, er sollte also Auskunft geben, darüber erging ein Teilurteil. Wir haben dagegen Berufung eingelegt.

2. Instanz LAG
Vor dem LAG haben wir uns verglichen.

Jetzt verlangt die Versicherung eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz. Ich habe also einen entsprechenden Antrag fertig gemacht. Mein Chef meinte dann aber ich sollte nochmal prüfen ob eine Streitwertfestsetzung nicht schon in der Akte ist. Er meinte sich erinnern zu können, dass die Gegenseite bereits eine beantragt habe.
Tatsächlich findet sich in der Akte jedoch nur ein Antrag der Gegenseite auf Streitwertmitteilung an das LAG. Eine Streitwertmitteilung des LAG gibt es indes nicht, stattdessen ging nach dem Antrag ein Schreiben des Arbeitsgerichts ein, in dem der Streitwert auch für den Gesamtvergleich in der Berufungsinstanz mitgeteilt wird.

Ich denke ich kann in der Sache jetzt beruhigt den Streitwertfestsetzungsantrag raussenden. Eine Streitwertfestsetzung haben wir ja gerade nicht. Jedoch frage ich mich wieso das LAG keine Streitwertmitteilung gemacht hat sondern das Arbeitsgericht. Ich finde das merkwürdig. Findet man dazu irgendwas im Gesetz?
WörkWörk
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#2

18.06.2021, 11:11

Nachtrag:
Das einzige was ich mir bisher gefunden habe sind mehrere BAG-Urteile in denen klargestellt wird, dass die Rechtsmittelinstanzen an die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht gebunden sind, wenn diese nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. BAG 23. Mai 1985 - 2 AZR 264/84 -, zu II 1 c der Gründe; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 -, zu A I der Gründe).
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Anahid
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#3

29.06.2021, 12:27

Es ist ein Teilurteil. In der Regel steht da auch drin, dass die Kostenentscheidung bei der I. Instanz bleibt. Durch den Vergleich wurde der weitere, noch anhängige Teil beim ArbG mit verglichen. Und wenn das ArbG bereits einen SW für das Verfahren und den Vergleich mitgeteilt hat, dann frag ich mich, warum noch eine weitere Streitwertfestsetzung erfolgen soll? :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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