ich habe ein mittelgroßes Abrechnungsproblem…
Chef kam gerade vom Termin, in dem ein Vergleich über Kindesunterhalt geschlossen wurde. Und er ist mit dem dort festgesetzten Streitwert nicht einverstanden.
Zur Vorgeschichte: Wir befinden uns in der zweiten Instanz. 2001 wurde mal ein Vergleich geschlossen, wonach unser Mandant an die Kinder je 332,50 DM Unterhalt zahlen sollte. Er klagte irgendwann 2004 auf Aufhebung des Vergleichs, weil er so wenig verdient. Die Kindesmutter reichte Widerklage ein auf Abänderung des Vergleichs, er solle noch mehr zahlen.
Erstinstanzlich erging dann ein Urteil, nach welchem unser Mandant verpflichtet war, an seine beiden Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von je 269 € (also x 2 = 538 €) ab 01.04.2004 und in Höhe von 291 € (x 2 = 582 €) ab 01.07.2005 zu zahlen. Der Streitwert wurde festgesetzt auf 4.080 € (wohl 12 x 2 x 332,50 DM) für die Klage und 2.664 € für die Widerklage. Vom erstinstanzlichen Rechtsanwalt wurde keine Beschwerde gegen die Festsetzung eingelegt.
Wir haben dann für den Mandanten Berufung eingelegt, heute war Termin und es wurde ein Vergleich geschlossen. Nun hat der Richter den Streitwert auf 6.984 € festgesetzt, für den Vergleich 500 € übersteigend, und mein Chef und ich finden das etwas zu niedrig. Wir meinen, der Wert müsste bei etwas über 30.000 € liegen.
Ich meine, der Wert für die Berufung richtet sich nach der Beschwer. M. E. ist der Mandant folgendermaßen beschwert: Unterhalt ab 01.04.2004 (269 x 2 x 15 =) 8.070 €, Unterhalt ab 01.07.2005 (291 x 2 x 26 =) 15.132 € sowie einmal der jährliche Unterhaltsbetrag (291 x 2 x 12 =) 6.984 €, ergibt zusammen 30.186 €. Durch den Vergleich fallen die ersten beiden Forderungen, also die Rückstände, übrigens jetzt weg, falls das relevant sein sollte. Für die übersteigenden 500 € würde ich dann auch noch ne 0,8 Verfahrensgebühr ansetzen wollen und dann § 15 etc. Einigungsgebühren nun auch mal außen vor gelassen.
Falls jemand bis hierher überhaupt gelesen hat
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