behörde verweigert kostenerstattung
Guten Morgen! Habe eine sehr komische Nachricht bekommen - unserem Widerspruch wird stattgegeben, aber unsere Kostenrechnung will man nicht bezahlen...Die Behörde sagt - "Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist von Ihnen nicht beantragt worden. Ferner handelt es sich in diesem Fall um eine einfachste Angelegenheit, die von Ihrem MA durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen ohne Probleme selbst hätte erledigt werden können - Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines RA war insofern nicht erforderlich. Demnach lehne ich die Erstattung Ihrer Gebühren und AUslagen ab. Und dann Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs. Es war übrigens eine soz-rechtlichl. Angelegenheit. Was soll ich denn jetzt damit= Klar, Widerspruch. Aber wie begründe ich diesen? Gibts dafür Rechtsprechung oder hat jemand damit Erfahrung? War die ausdrückliche Beantragung der Hinzuziehung unbedingt erfordelrich? Ich dachte, dass versteht sich von selbst, oder? Ich hatte dies auch schon ohne gehabt und unsere Re wurde bezahlt...HILFE!!!
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Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Das Bundessozialgericht sieht die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann als notwendig an, wenn es dem Beteiligten nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen (BSG SozR 1300 § 63 Nr 12; BVerwG Buchholz 316 § 80 Nr 34).
In den Kommentaren zu § 63 SGB X finden sich viele Beispiele.
Das Bundessozialgericht sieht die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann als notwendig an, wenn es dem Beteiligten nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen (BSG SozR 1300 § 63 Nr 12; BVerwG Buchholz 316 § 80 Nr 34).
In den Kommentaren zu § 63 SGB X finden sich viele Beispiele.
Das ist ganz normal. Eine entsprechende Vorschrift findest du mit § 80 Abs. 2 VwVfG für jedes Verwaltungsverfahren.
Du mußt den konkreten Fall betrachten und argumentieren. Wie kompliziert war die Rechtslage, welche (schweren) Folgen drohten dem Widerspruchsführer im Falle des Unterliegens etc. Lies an besten mal die Kommentierung zu § 80 Abs. 2 VwVfG
Du mußt den konkreten Fall betrachten und argumentieren. Wie kompliziert war die Rechtslage, welche (schweren) Folgen drohten dem Widerspruchsführer im Falle des Unterliegens etc. Lies an besten mal die Kommentierung zu § 80 Abs. 2 VwVfG
Zuletzt geändert von Mr.Black am 17.09.2007, 10:24, insgesamt 1-mal geändert.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Für denselben MA hatten wir einen Weitren Widerspruch eingelegt, diesem wurde wieder stattgegeben. Ich hatte auch da die Hinzuziehung nicht ausdrücklich beantragt. Kann ich jetzt ohne weiteres die Re. schicken oder muss ich noch die Hinzuziehung beantragen (nachträglich) ?
Nein, sowohl § 80 VwVfG, wie auch § 63 Abs. 2 SGB X (hier lex specialis) enthalten eine Kostenregelung, die der Behörde unter einer bestimmten Voraussetzung, nämlich dass die Hinzuziehung eines RA "notwendig" war, die Kostenpflicht zuweist.
Das Ganze muss nicht unbedingt beantragt werden. Steht alles in der Kommentierung zu § 80 VwVfG...
Das Ganze muss nicht unbedingt beantragt werden. Steht alles in der Kommentierung zu § 80 VwVfG...
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Könnte man auch damit argumentieren, dass der MA selbst erfolglos versucht hatte, die Angelegenheit zu klären? Oder dass eine vorherige telefonische Klärung durch RA ebenfalls ohne Erfolg blieb??? Kann man auch sagen, dass die "einfachste" Angelegenheit hätte von Seite der Behörde richtig bearbeitet werden können?
Wir beantragen in sozialrechtlichen Angelegenheiten (arbeite für einen FA für SozR) immer die Hinzuziehung des Anwalts für notwendig zu erklären. Manchmal stimmen sie dem zu, machmal nicht. Voraussetzung dafür dass sie es gewähren ist aber, dass man die Sache gewinnt. Ergeht ein Abhilfebescheid müssen die Kosten definitiv von der Behörde getragen werden. Wir haben auch schon Klage gegen einen Widerspruchsbescheid eingereicht, nur weil das JobCenter unsere Kosten nicht tragen wollte. Entscheidung steht aber noch aus.
Worum ging es denn grob gesagt?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.