Abrechnung Strafsache, Vertretung Opfer

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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butterflybabe
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#1

14.09.2007, 11:33

Ich brauch eure Hilfe, schon wieder einmal.

Wir vertreten in einem Ermittlungsverfahren das Opfer. Wie würdet ihr abrechnen?
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Master24
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#2

14.09.2007, 11:42

Stinknormal wie bei Verteidiger ;-) gem. Vorb. 4 Absatz 1 VV RVG.

Was habt ihr denn so alles gemacht?
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butterflybabe
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#4

14.09.2007, 12:02

Mehrfach Stellung genommen.

Aber jetzt weiß ich wie ich abrechnen muss. Chef bestand auf Nr. 2300 VV RVG. Und mir kam das ganze schon irgendwie Spanisch vor. Aber jetzt weiß ich Bescheid.

:thx
Mae
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#5

14.09.2007, 19:53

Also definitiv den 4. Teil (Nr. 4100 ff) des RVG als Abrechnungsgrundlage benutzen und wenn es PKH für das Opfer gegeben hat, dann gibt es nur die Gebühren in Höhe der Pflichtverteidigergebühren.

Mae
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Pepsi
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#6

15.09.2007, 11:59

wenn die Kosten allerdings dem Angeklagten auferlegt werden, kannste die Wahlverteidigergebühren noch festsetzen lassen
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butterflybabe
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#7

17.09.2007, 13:22

Ja, aber wenn keine Beiordnung oder PKH bewilligt wurde, krieg ich die Wahlverteidigergebühren?
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Master24
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#8

17.09.2007, 13:45

Grundsätzlich die Wahlverteidigergebühren, nur bei Beiordnung die entsprechenden Pflichtverteidigergebühren.

Lieben Gruß
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rena
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#9

05.11.2018, 14:20

Hallo zusammen,

wir vertreten die Geschädigte. Es gibt 2 Beschuldigte mit jeweils 2 unterschiedlichen Az. bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Einmal wegen Beleidigung und einmal wegen Körperverletzung. Bei uns läuft das unter einer Akte.

Wir haben in beiden Fällen nun nach Akteneinsicht eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft zu den Ermittlungsverfahren abgegeben.

Dann sind das im Prinzip zwei Kostennoten mit den gleichen Bestandteilen jeweils oder? :oops:
Feldhamster
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#10

05.11.2018, 14:29

Ja, wobei ich an deiner Stelle spätestens jetzt die Akten trennen würde, alleine schon, da die Ermittlungsverfahren unterschiedlich ausgehen können. Zumal du für beide Rechnungen jeweils die Höhe der einzelnen Gebühren bestimmen musst. In zwei Akten ist das klarer...
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