Rechtfertigung einer 1,3 Gesch.Geb. oder höhrer Satz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

03.05.2006, 14:17

Hier eine Begründung zur Ansetzung einer höheren Gebühr als 1,3:

"Hierzu möchten wir kurz ausführen, dass der Gebührensatzrahmen der Geschäftsgebühr aufgrund des Umfanges und der rechtlichen Schwierigkeit dieser Sache von uns zutreffend mit 1,6 (je nach dem)bestimmt worden ist. Im Rahmen der Ermessensausübung des § 14 RVG steht dem Rechtsanwalt auch bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV RVG ein Ermessen zu. Eine Toleranzgrenze von 30 % ist bei der Überschreitung des Rahmens der Gebühr noch nicht als Ermessensmissbrauch anzusehen. Bisher hat die Rechtssprechung für die bisherigen Gebühren (nach ehemals § 118 BRAGO) eine Toleranzgrenze von 20 % zugesprochen, innerhalb dessen das Ermessen des Rechtsanwaltes noch als angemessen betrachtet wurde. Innerhalb dieser Grenzen fehlte es an der Überprüfbarkeit der Ermessensausübung durch den Rechtsanwalt (vgl.: RAMOLK, RVG, Baumgärtel, Rn. 15 zu § 14 RVG m.w.N., Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 1. Auflage, § 4 Rn. 95, Gebauer/Schneider, RVG, 2. Auflage Rn. 85, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16. Auflage Rn. 34 ff. zu § 14 RVG m.w.N., Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage Rn. 24 zu § 14 RVG, Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Auflage, Rahmengebühren 2.4, Hartung/Römermann, RVG 1. Auflage, § 14 Rn. 91, Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Ver-gütungsrechts, Teil 1 Rn. 206 m.w.N., Braun/Hansens, RVG-Praxis, S. 39). Diese Toleranzgrenzen müssen jetzt seit dem Inkrafttreten des RVG´s und dem abweichenden Gebührensatzrahmen der Nr. 2400 VV RVG erhöht werden. Eine Überschreitung des Rahmens um 30 % (zum Teil wird sogar an-genommen 35 %) ist daher von der Ermessensausübung des Rechtsanwaltes noch mit erfasst, so dass eine Überschreitung oder ein Ermessensmissbrauch nicht feststellbar ist.

Vielleicht kann es der eine oder andere gebrauchen.
Viele Grüße
Andreas

#2

03.05.2006, 14:37

Hallo Maria,

hört sich soweit gut an :thx

Aber trotzdem eine Frage :

Wie kommst du auf den Satz von 30 % bzw. in Klammern gesetzt 35 % ?

Gibt es hierzu eine gerichtliche Entscheidung, aus der das zitiert wurde, oder stammt das aus einem Kommentar ?
Gast

#3

03.05.2006, 14:55

Hallöchen Andreas,

kann ich jetzt gar nicht so genau sagen, denke das steht dann in den zitierten Fundstellen. Habe diese aber nie gelesen, da ich bisher bei Abrechnung höherer Gebühren (insbesondere gegenüber Rechtsschutzversicherungen) nie Probleme hatte. Rechne grundsätzlich eine 1,6 Gesch.-Geb. ab. Habe diese Begründung aus einem der Seminare, die ich bei Frau Baumgärtel (kann ich nur empfehlen) besucht habe. Vielleicht finde ich noch mehr dazu.

Gruß
Tigra
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#4

05.05.2006, 08:38

Wir schreiben an die Rechtsschutz immer das hier:
(den Text hab ich bisher einmal verwendet von dem her.... weiß ich auch nicht- aber er wirkt)


In der vorbezeichneter Angelegenheit haben Sie den von uns gemäß Nr. 2400 VV/ RVG errechneten Gebührensatz für die Geschäftsgebühr gekürzt. Mit dieser Kürzung sind wir unter keinen Umständen einverstanden. Diese Kürzung steht in krassem Gegensatz zu der völlig einhelligen Rechtsauffassung. Nach dieser beträgt die Regelgebühr 1,3. Wir verweisen auf die nachstehenden Fundstellen:

1. Kommentarliteratur

• Baumgärte/Föler/Hergenröder, Houben, Lampe, RVG, S. 265 f.
• Bischof/Juiigbauer/Podlech-Trappmann, RVG Kompaktkommentar, 2004, Teil 2, 4.2.2.2.2., S.479
• Braun/Hansens, RVG-Praxis, S. 84 ff.
• Bultmann, Die neue Rechtsanwaltsvergütung, RN 255 ff.
• Enders, RVG für Anfänger, RN. 476
• Göttlich/Mümmler, Rehberg, Xanke, S. 433 "Schwellengebühr von 1,3 = Regelgebühr" - Hansens in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 1. Aufl. 2004, Teil 7: Zivilrechtliche Angelegenheiten, S. 438 ff., RN 122 ff.
• Hartmann, Nr. 2400 VV, RN 24, Mittelgebühr 1,3
• Hartung/Römermann, RVG, Teil 2, RN 56 ff.
• Hembach in: Gebauer/Schneider, RVG Kommentar, 2. Aufl. 2004, zu VV Nr. 2400 RN 6 ff.
•.Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, RN 1095 ff.
• Kindermann in Burhoff/Kindermann, RN 122 f.
• Lutje, RVG von A-Z, S. 168 f.
• Madert in: <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Auflage 2004, zu VV 2400 - 2403, RN 95 ff.
• Petzold/von Seltmann, Das neue Kostenrecht, RN 527 - 532
• Podlech-Trappmann in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 479
• Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, 413 RN 8 (S. 140)
• Teubel in: Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 2400 VV, RN 9


2. Aufsätze in Fachzeitschriften


• Enders, Anrechnung der Geschäftsgebühr nach BRAGO und RVG, JurBüro 2004, 169 - 173
• Enders, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, JurBüro 9/2004, 459 - 462
• Ennemann, RVGreport 2004, 59 ff.
• Hansens, JurBüro 2004, 245
• Hansens, RVGreport 2004, 59 ff
• Hansens RVGreport 2004, 209 ff.
• Hauskötter, RVG Professionell 2004, 115
• Heimendahl, BRAK-Mitt. 2004,105
• Henke, Erklärungsbedarf für die Anrechnung nach dem RVG: Geschäfts- u. Terminsgebühr, AnwBl 6/2004, 363 ff. - Elenke, Wann kann ich eine Geschäftsgebühr höher als den Regelwert von 1,3 abrechnen?. AnwB1 10/2004, 579 - Madert, Die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV, AGS 5/2004, 185 - 187 (= Zf`S 07/2004, 301 303 = MittBl der ARGE Verkehrsrecht 2/2004, 40 - 43) - Onderka, RVG Professionell 2004, 56 u. 106 ff
• Otto, NJW 2004, 1420
• Podlech-Trappmann, Geschäftsgebühr und Terminsgebühr, JurBüro 7/2004, 351 - 360
• Römermann, Vorsicht Falle? Die neue Schwellengebühr im RVG, Magazin "Anwalt", 3/2004, 20 f.
• Schönemann, RVG Professionell 2004, 127
• Volpert, RVG Professionell 2004, 111 f

Besonders verweisen wir auf die Stellungnahme des Ministerialrats im Bundesministerium der Justiz Otto, der für das Vergütungsrecht zuständig war und in NJW 2004, 1420 f. mehr als deutlich festgestellt hat, dass die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 in Rechnung zu stellen ist.

Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass wir angesichts dieser Rechtssituation in jedem Falle auch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen werden, sollten Sie jetzt nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens den Differenzbetrag zahlen. Wir sind entschlossen, Ihren Versicherungsnehmer wegen des von Ihnen nicht übernommenen Teils der Geschäftsgebühr zu verklagen, allerdings nicht, ohne ihn zuvor auf die rechtliche Situation und die Unhaltbarkeit Ihrer Rechtsauffassung hinzuweisen.

Im Übrigen werden wir die zuständige Bundesaufsichtsbehörde darüber unterrichten, dass Sie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit Ihren Versicherungsnehmern zustehenden Rechtsschutz verweigern.
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Manuela77
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#5

05.05.2006, 11:58

Holla, also ich würde spätestens nach diesem Brief ohne Wenn und Aber zahlen.
Tigra
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#6

05.05.2006, 12:57

*gg* ja wie gesagt hab den erst einmal benutzt, aber seidem zahlt die Rechtsschutz anstandslos die gebühr von 1,3 :)
evelyn m.
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#7

05.05.2006, 13:46

unser text sieht fast genau so aus wie deiner - da haben wir wohl die gleichen quellen :lol:

hab nur noch eine ergänzung:

3. Gerichtliche Entscheidungen
· AG Landstuhl, 23.11.2004, 4 C 189/04
· AG Jülich, 13.12.2004, 4 C 447/04
· AG Karlsruhe, 14.12.2004, 5 C 440/04
· AG Kehlheim, 17.12.2004, 3 C 929/04
· AG Aachen, 20.12.2004, 84 C 591/04
· AG Bielefeld, 22.12.2004, 41 C 1221/04
· AG Aachen, 27.12.2004, 84 C 576/04
· AG Bielefeld, 28.12.2004, 5 C 1041/04
· AG München, 29.12.2004, 343 C 32462/04
· AG Lüdenscheid, 30.12.2004, 92 C 321/04
· AG Hagen, 03.01.2005, 19 C 572/04
· AG Frankenthal,10.01.2005, 3 C 252/04
· AG Ingolstadt, 11.01.2005, 10 C 1856/04
· AG Hamburg-Barmbeck, 18.01.2005, 814 C 328/04
· AG Heidelberg, 21.01.2005, 26 C 507/04
· AG Gießen, 01.02.2005, 46 C 2379/04
· AG Gelsenkirchen,01.02.2005, 32 C 4/05
· AG Nürnberg, 03.02.2005, 21 C9007/04
· AG Nürnberg, 03.02.2005, 31 C 10208/04
· AG Delbrück, 08.02.2005, 2 C 427/04
· AG Iserlohn, 11.02.2005, 40 C 463/04
· AG Lörrach, 15.02.2005, 4 C 2400/04
· AG Bielefeld, 16.02.2005, 17 C 52/05
· AG Pinneberg, 21.02.2005, 69 C 268/04
· AG Hof, 21.02.2005, 12 C 1559/04
· AG Stuttgart, 24.02.2005, 45 C 9123/04
· AG Hannover, 25.02.2005, 515 C 16551/04
· AG Saarlouis, 28.02.2005, 30 C 2003/04
· AG Coburg, 03.03.2005, 11 C 1347/04
· AG Köln, 04.03.2005, 266 C 558/04
· AG Karlsruhe, 04.03.2005, 11 C 570/04
· AG Bersenbrück, 08.03.2005, 4 C 62/05 (VIII)
· AG Köln, 15.03.2005, 123 C 654/04
· AG Brakel, 16.03.2005, 7 C 530/04
· AG Hamburg-Mitte, 16.03.2005, 20A C 520/04
· AG Dillingen, 17.03.2005, 2 C 45/05
· AG Bielefeld, 18.03.2005, 42 C 878/04
· AG Hamburg-Mitte, 18.03.2005, 52 C 79/04
· AG Lebach, 18.03.2005, 3B C 803/04
· AG Bielefeld, 29.03.2005, 4 C 54/05
· AG München, 29.03.2005, 322 C 39362/04
· AG Kaiserslautern, 30.03.2005, 8 C 338/05
· AG Hamburg-Mitte, 16.03.2005, 20A C 520/04
· AG Limburg, 16.03.2005, 4 C 13/05
· AG Dillingen, 17.03.2005, 2 C 45/05
· AG Bielefeld, 18.03.2005, 42 C 878/04
· AG Hamburg-Mitte, 18.03.2005, 52 C 79/04
· AG Lebach, 18.03.2005, 3B C 803/04
· AG Aachen, 21.03.2005, 13 C 36/05
· AG Witten, 21.03.2005, 2 C 75/05
· AG Bielefeld, 29.03.2005, 4 C 54/05
· AG München, 29.03.2005, 322 C 39362/04
· AG Kaiserslautern, 30.03.2005, 8 C 338/05
· AG Zweibrücken, 04.04.2005, 2 C 993/04
· AG Berlin-Mitte, 12.04.2005, 3 C 3491/04
· AG Aachen, 14.04.2005, 13 C 303/04
· AG Aachen, 20.04.2005, 15 C 11/05
· AG München, 25.04.2005, 331 C 385/05
· AG Heinsberg, 27.04.2005, 17 C 16/05
· AG Düsseldorf, 19.08.2005, 27 C 1262/05

es gibt inzwischen sicher noch eine ganze reihe weiterer entscheidungen, das wird aber erst aktualisiert, wenn ichs wieder mal brauche. also: evtl. selber weitere suchen.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
Jara
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#8

14.07.2006, 10:41

hallo zusammen,

ich war vor einigen Wochen auf einem gebührenrechtlichen Seminar und wollte nochmal mit euch die Höhe der Geschäftsgebühr diskutieren!

Bei Andreas Seite Rvgo steht folgendes:

"Der RA erhält für die außergerichtliche Tätigkeit in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden, eine Gebühr zwischen 0,5 und 2,5. Ei-ne Mittelgebühr gibt es nicht.

Eine Gebühr über 1,3 darf der RA nach Anm. zu Nr. 2400 VV RVG nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies wird der RA entschei-den müssen. Es ist hier Vorsicht geboten, nicht überhöht abzurechnen. Alleine eine Mittelgebühr wäre schon 1,5, was also nicht der Regelfall sein kann, da alles über 1,3 gut begründet werden muss."

Insbesondere der Satz "Eine Mittelgebühr gibt es nicht." stört mich gerade. Was heißt das?

Natürlich gibt es die Mittelgebühr und die ist 1,5.

Ich habe deshalb nochmals recherchiert, weil ich mich die letzten Wochen damit beschäftige, da der Dozent (selber RA) ausdrücklich nochmals darauf hingewie-sen hatte, dass die Anwälte versuchen sollten die 1,5 Gebühr durchzusetzen.

Er meinte, dass diese ganz klar die Mittelgebühr sei und dass das RVG vom Ge-setzgeber ausdrücklich als "Gebührenerhöhung" eingeführt worden sei, worauf er sich auch selber beruft in seinen Begründungen.

Er meinte die 1,5 er Geschäftsgebühr sollte die Regel werden, durch den Zusatz "umfangreich und schwierig" würden sich viele RAe abgeschreckt fühlen. Aller-dings sollten die Anwälte sich nicht scheuen durch entsprechende Aktenvermer-ke alles zusammenzutragen und sofern die
Bearbeitung überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich sei sollte die 1,5er Gebühr berechnet werden! Durch den Wegfall der "Besprechungsgebühr" ist ja ansonsten bei der 1,3 er Gebühr eine Gebührenreduzierung gegeben.

Er meinte durch diesen Gebührenrahmen bei der Geschäftsgebühr sei diese ein absoluter Fehlgriff geworden. Dadurch sollten die Anwälte kollektiv auf Dauer die 1,5er zur Regel werden lassen.

Die 1,3er Gebühr ist ja ein "Schwellenwert" was auch immer das heißen mag. außerdem sollte man bedenken, dass ein Fall auch dann überdurchschnittlich ist, wenn er anstatt der durchschnittlichen 50 % bei 51 % liegt.

Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt )

Wie seht ihr das?
Wie handhabt ihr anderen das in der Praxis?

Einige hier haben ja schon geschrieben, dass sie auch Gebühren über 1,3 abrech-nen, doch ich sehe in den Akten von den gegnerischen Anwälten zu 99,9 % nur die 1,3er Gebühren!

Wir versuchen gerade die 1,5er Gebühr auch abzurechnen, wenn eben die Ange-legenheit umfangreich oder schwierig ist, natürlich muss man abwägen!

Ich habe noch keine Resonanz weil wir das erst die letzten Wochen versuchen!

Daher nochmal die Frage wie das so gehandhabt wird und wie ihr das seht?
Andreas

#9

14.07.2006, 10:53

Jara hat geschrieben:Bei Andreas Seite Rvgo steht folgendes:
...den Rest lasse ich mal aus.

Stammt aus 'nem Enders-Seminar und ist - wie ich sehe - überarbeitungsbedürftig.

:thx für den Hinweis !
Bärchen

#10

14.07.2006, 12:28

Ihr schreibt immer so viel an die Vers?

wir schreiben immer nur, dass die von der Vers. in Ansatz gebrachte Gebührenhöhe nicht korrekt ist. Dann schreiben wir, dass die Mittelgebühr 1,5 beträgt, man aber nur 1,3 geltend machen kann und dass dies korrekt ist (Rechtsprechung). Die sollen uns den Rest überweisen.

Wir wir das genau schreiben, kann ich jetzt noch nicht einmal sagen. Irgendwie finde ich gerade keine Akte dazu. Aber mehr wie 5 Sätze sind das nie. Und irgendwelche Entscheidungen zu zitieren, finde ich to much. Es gab danach auch noch nie Probleme.

Ihr habt doch die Entscheidungen dann zumindest irgendwo abgespeichert und müsst die dann doch nur noch in das Schreiben kopieren, oder?

Gruß Nina
Antworten