Guten Morgen
Leider bekomme ich heute niemanden auf der hiesigen Geschäftsstelle des Gerichts... daher hoffe ich auf Eure Hilfe
Mdtin. (Schülerin) hat VKH mit Ratenzahlung bewilligt erhalten, Gegenseite keine VKH. Die Kosten wurden unserer Mandantin zu 15%, der Gegenseite zu 85% auferlegt.
Ich war mir seinerzeit nicht sicher, ob ich über die Staatskasse abrechne und auch gleichzeitig Kostenausgleichungsverfahren betreiben muss. Nach Rücksprache mit diversen Kolleginnen meinten alle: nur über VKH abrechnen, das Gericht holt sich das Geld schon vom Gegner.
Leider ist dies wohl nicht so. Das Gericht hat der Mandantin jetzt mitgeteilt, dass sie die volle Vergütung in Raten zurückzuzahlen hat. Ein Übergangsanspruch gem. § 59 RVG könne nur festgestellt werden, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht werde.
Nun meine Frage: Kostenfestsetzung oder Kostenausgleichung??? Und muss da irgendwas rein mit den 15% oder mit der bereits gezahlten VKH?? Ich stehe echt auf dem Schlauch. Ich glaube einfacher wäre es gewesen, seinerzeit mit VKH-Abrechnung gleichzeitig auch den Kostenausgleichungsantrag zu stellen.
Für Eure Hilfe schon einmal vielen Dank im Voraus!!!
LG Nadine
Übergangsanspruch § 59 RVG
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3168
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Öhm nein: Den Übergangsanspruch berechnet eigentlich das Gericht.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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Nachtrach: Es gibt eine allgemein abgestimmte Festsetzungsav, da steht es für NRW in Ziffer 2.4.1 ausdrücklich drin, wie zu verfahren ist.
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