Bloße Akteneinsicht bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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MrsLittletall
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#1

06.05.2020, 11:33

Ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und habe leider zu meinem Fall nur Strafbeispiele gefunden.

Der Sachverhalt ist folgender: Mandant hat Vollstreckungsbescheid bekommen und viel zu spät Einspruch eingelegt. Sie hat uns dann beautragt, uns im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu vertreten, den sie ebenfalls selber eingelegt hat.

Wir haben uns dann bestellt und erstmal Akteneinsicht beantragt. Diese kam dann und gleichzeitig ein Urteil mit dem der Antrag endgültig zurückgewiesen wurde. Wir haben nie eine Stellungnahme bearbeitet, es gibt genau ein Schreiben an das Gericht und das ist der Antrag auf Akteneinsicht.

Was können wir hier jetzt abrechnen? Kann ich da eine komplette Verfahrensgebühr nehmen? Gibt es eine Gebühr lediglich für Akteneinsicht? So einen Fall hatte ich zuvor noch nicht, deswegen bin ich da jetzt etwas verwirrt. Wir haben ja technisch nie den Antrag gestellt, was normalerweise die Gebühren auslösen sollte (falls ich das jetzt nicht völlig falsch im Kopf habe).
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Adora Belle
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#2

06.05.2020, 11:49

Wenn es nicht 3100 ist, dann ist es 3101.
MrsLittletall
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#3

06.05.2020, 11:58

Also, die 0,8, die hatte ich auch in Verdacht. Vielen Dank. Ich war mir bloß nicht sicher, ob sowas wie eine Extragebühr lediglich für Akteneinsicht existiert.
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Adora Belle
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#4

06.05.2020, 12:09

Die gibt es nur, wenn Ihr ausschließlich mit einer Einzeltätigkeit beauftragt seid, s. Teil 3 Abschnitt 4 - Einzeltätigkeiten.
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