Untätigkeitsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jeana
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#1

07.04.2020, 11:14

Mandant kam zu uns wegen einem Widerspruch, RA hatte dann Gegner nochmal erinnert, ohne Erfolg. Hatte unserem Mandanten dann geraten Widerspruch selbst zu machen, wir erinnerten dann nochmal an den Widerspruch weil sich nichts tat. Jetzt möchte Mandant Untätigkeitsklage. Hierzu soll ich jetzt eine Vorschussrechnung erstellen über die Untätigkeitsklage. Kann mir hier jemand helfen.

Wird hier ein Streitwert genommen?

Ist hier vielleicht die 3102 anzuwenden?

Wie rechnet man sowas ab?

:thx
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#2

07.04.2020, 11:41

Welche Sportart?
Jeana
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#3

07.04.2020, 15:58

Eine Fahrschule hat vom LRA einen Bescheid bekommen. Es werden Seminare dort durchgeführt. Da sich aber nur ein Teilnehmer angemeldet hatte (1. Woche vor Seminarbeginn). Einen Tag vorher teilte der Teilnehmer mit, dass er keinen Einzelunterricht möchte und sagte ab. Somit war es zu kurzfristig dem LRA dies rechtzeitig (findet kein Seminar statt) mitzuteilen. Darauf hin kam ein Bescheid in dem Mängel angeführt waren und ein Bußgeld.
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#4

07.04.2020, 16:21

Bußgeld? Dann ist es Ordnungswidrigkeitenrecht nach Teil 5, da gibt es keine Untätigkeitsklage.

Oder es ist Verwaltungsrecht, dann fällt die VG 3100 an.

Dein Sachverhalt ist noch etwas nebulös.
Jeana
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#5

07.04.2020, 16:23

Ist Verwaltungsrecht. also wohl die 3100, gibt man hier einen Streitwert? Fallen hier noch andere Gebühren an?
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#6

07.04.2020, 16:53

Andere Gebühren gibt es nur, wenn noch ein Termin stattgefunden hat oder ggf eine Einigung/Erledigung in Frage kommt.

Streitwert müsste ggf irgendwo im Streitwertkatalog zu finden sein.
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