Hauptsacheklage nach einstweiliger Verfügung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tan87
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#1

31.03.2020, 16:51

Hallo zusammen, :wink1

ich habe eine kurze Frage und finde beim Googlen keine Antwort darauf.

Wir haben eine einstweilige Verfügung erwirkt und müssten jetzt eine entsprechende Hauptsacheklage erheben, da die Gegenseite keine Abschlusserklärung abgegeben hat. Die Frage meines Chefs ist jetzt, ob wir die Hauptsacheklage beim gleichen Gericht wie die einstweilige Verfügung erheben müssen oder ob wir auch woanders hingehen können :kopfkratz

Ich habe leider nichts gefunden :sad:

Ich hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann!

:thx und bleibt alle gesund!!
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Anahid
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#2

01.04.2020, 09:28

Wie...woanders hingehen? Wenn das Gericht für das EV-Verfahren zuständig war, dann ist es das auch für die Hauptsache.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Tan87
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#3

01.04.2020, 09:58

Okay danke für die Antwort. Hatten uns gefragt, ob wir nicht eventuell an ein anderes Gericht mit der Hauptsache gehen können
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Adora Belle
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#4

01.04.2020, 10:26

Dürfte bei fliegendem Gerichtsstand möglich sein.
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