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Berechnung GW bei rückständigen Mieten

Verfasst: 11.09.2007, 21:43
von Hexi
Guten Abend,

ich habe eine Frage zur Gegenstandswertberechnung rückständiger Mieten,

wir verklagen den Mieter und meine Kollegin berechnete den Gegenstandswert mit 12xder Monatsmiete und den rückständigen Mieten.

Stimmt das, werden 12 Monatsmieten noch hinzugenommen?

Bei Kündigungen, Räumungsklagen u.ä. gilt für die Wertberechnung der einjährige Betrag,

und bei rückständigen Mieten auch? :?: Dumfrag LG Hexi

Verfasst: 11.09.2007, 21:50
von Jupp03/11
wenn nur rückständige Miieten geltend gemacht werden, dann wird der Jahreswert der Miete nicht hinzugerechnet.

Verfasst: 11.09.2007, 21:53
von stein
Hey, hab mal gegoogelt und dies gefunden, ich hoffe das hilft dir.
Ich suche mal weiter.

http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html

Verfasst: 11.09.2007, 21:56
von stein

Verfasst: 11.09.2007, 21:57
von stein

Verfasst: 11.09.2007, 21:58
von Hexi
Vielen Dank, da werde ich mal schauen. :D

Verfasst: 11.09.2007, 22:47
von StineP
Maßgeblich ist immer der streitige Betrag, sofern es sich nicht um Räumung handelt.


§ 4 ZPO Wertberechnung; Nebenforderungen

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

Verfasst: 11.09.2007, 23:08
von orchidee_10
Hallo,

ich würde darauf achten, dass Du nur die

Kaltmieten

einklagst. Wenn der Vermieter später die Nebenkostenabrechnung macht, kann er ja die nicht gezahlten NK-Vorauszahlung auch nicht mit ansetzen. So ist der Streitwert nicht so hoch.

Verfasst: 11.09.2007, 23:13
von Jupp03/11
nein, es ist die Bruttomiete einzuklagen.

Verfasst: 12.09.2007, 05:11
von Gast
Richtig, das mit den Kaltmieten gilt nur, wenn das Mietverhältnis beendet ist, weil im Moment der Beendigung der Anspruch auf Vorauszahlungen erlischt und über die Nebenkosten abzurechnen ist.
Wird während eines laufenden Mietverhältnisses auf Zahlung geklagt, dann besteht auch der Anspruch auf die Vorauszahlungen.
Außerdem ist mit der Einführung des § 41 GKG n.F.der Räumungsstreitwert auf die Nettokaltmiete beschränkt worden.

@Orchidee_10: Deine Argumentation führt sich selbst ad absurdum.