Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vergleich aus welchem Streitwert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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MrsLittletall
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#1

15.08.2019, 11:09

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr macht mich noch völlig verrückt (das kommt davon, wenn man das über 10 Jahre nicht mehr gemacht hat).

Ich hab meinen Fall recherhiert, aber leider keine eindeutige Aussage dazu gefunden.

Folgender Fall: Wir sind beklagt und der Fall wurde durch einen Vergleich abgeschlossen. Ich sollte also die Kostenausgleichung machen. Das hab ich getan. Da wir dort auch eine vorgerichtliche Vertretung haben, habe ich die Geschäftsgebühr angerechnet.

Die Forderung war ca. 900,00 €, die wurde außergerichtlich in mehreren Schreiben von den gegnerischen Anwälten geltend gemacht. Da wir natürlich immer der Meinung waren, dass die Forderung nicht bestand, wurde geklagt. Da ich ja den Grundsatz "Immer den höchsten Streitwert zu Grunde legen" im Kopf hatte, hab ich natürlich die Geschäftsgebühr aus diesem Streitwert angerechnet. Mein Chef hat sich auch gewundert, weil die gegnerischen Kollegen eine sehr viel geringere Geschäftsgebühr zu Grunde gelegt hat.

Nun behauptet das Gericht, die Geschäftsgebühr könne nur aus dem Vergleichswert, der 500,00 € beträgt, geltend gemacht werden. Huch, seit wann ist das denn? Ich hab - wie gesagt - recherchiert, aber leider nichts gefunden, was mir erklärt, warum die Geschäftsgebühr nur aus dem Vergleichsbetrag angesetzt werden soll.

Naja, kann mir das jemand erklären? Ich würde das gern mal wieder komplett verstehen.

Vielen Dank.
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Liesel
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#2

15.08.2019, 11:34

Reden wir hier vom Kostenfestsetzungsverfahren oder von der Abrechnung gegenüber dem Mandanten?
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#3

15.08.2019, 11:53

Oh, entschuldige bitte.

Es geht um das Kostenfestsetzungsverfahren.
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#4

15.08.2019, 11:54

Wenn ihr Beklagte seid, müsst ihr keine GeschG anrechnen. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit diese tituliert bzw. bereits ausgeglichen wurde (15a RVG).
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#5

16.08.2019, 08:43

Moment, man macht das mit der Anrechnung der GG nur, wenn man Kläger ist?

Ich merke auch gerade, ich hab das versehentlich in das falsche Forum gepostet! Das wäre ein Fall vom RVG ab 2013, argh, ich hab falsch gelesen....

Gibt es vielleicht irgendwo einen Ort, wo ich mir das mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenausgleichungsverfahren ganz genau durchlesen kann? Vielen Dank.
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#6

16.08.2019, 10:19

Gegenüber dem eigenen Mandanten gelten die Anrechnungsregeln natürlich, egal ob auf Kläger- oder Beklagtenseite.

In der Kostenerstattung kommt es aber nur darauf an, ob die vorgerichtliche Geschäftsgebühr geschuldet bzw. bezahlt wurde. Und weil der Beklagte regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten hat, kann sich im Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten auch keine Anrechnung ergeben.

Das ganze ist in §15a RVG geregelt, den Liesel schon zitiert hat.
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