einigung nach urteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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hannah81
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#1

06.09.2007, 09:52

wenn nach der I. instanz (urteil im august, berufungsfrist für uns läuft noch) zwischen beiden parteien ein vergleich geschlossen wurde, welche einigungsgebühr kann ich denn dafür abrechnen? die 1,0 oder 1,5? hab im rvg leider nix dazu gefunden. :(
StineP

#2

06.09.2007, 09:54

Inwiefern wurde eine Einigung getroffen - kannst du das näher spezifieren?? Bezog sich das auf die ZV?? Wieso wird sich nach dem Urteil geeinigt?
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hannah81
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#3

06.09.2007, 09:58

also es geht um ne kündigungssasche. durch urteil wurde nun festgestellt, dass das arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist. der kläger soll bis zum rechtskräftigen abschluss des rechtsstreits weiterbeschäftigt werden usw... jetzt wurde aber durch die beiden anwälte ein vergleich geschlossen, dass einerseits keine berufung eingelegt und andererseits keine zv eingeleitet wird. zudem wurde eine abfindung vereinbart und halt dass das arbeitsverhältnis endet.
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Master24
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#4

06.09.2007, 10:00

Grundsätzlich orientiert sich die Einigung meines Erachtens nach an der Rechtshängigkeit. Es dürfte wohl nicht darauf ankommen, ob ein gerichtliches Verfahren bereits eingeleitet wurde, sondern viel mehr, ob dieses gerichtliche Verfahren noch anhängig ist. In dem vorliegenden Fall ist die Rechtskraft des Urteils noch nicht erlangt, so dass nach meiner Auffassung hier von einer 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG auszugehen sein wird.

Allerdings verstehe ich den tieferen Sinn dahinter, sich nach Urteilsverkündigung über den Anspruch einigen zu wollen, kaum, sofern man nicht die unterlegene Partei vertritt...

Lieben Gruß
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#5

06.09.2007, 10:02

hannah81 hat geschrieben:also es geht um ne kündigungssasche. durch urteil wurde nun festgestellt, dass das arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist. der kläger soll bis zum rechtskräftigen abschluss des rechtsstreits weiterbeschäftigt werden usw... jetzt wurde aber durch die beiden anwälte ein vergleich geschlossen, dass einerseits keine berufung eingelegt und andererseits keine zv eingeleitet wird. zudem wurde eine abfindung vereinbart und halt dass das arbeitsverhältnis endet.
Nun, in dem Fall sind ja auch Ansprüche mit in den Vergleich aufgenommen worden, die nicht im gerichtlichen Verfahren anhängig waren. Da muss ich selbst mal grübeln...
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hannah81
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#6

06.09.2007, 10:10

so ganz blicke ich da auch net durch *gesteh* hatte ich in der form jetzt auch noch nicht vorliegen. :(
StineP

#7

06.09.2007, 10:12

Oh man, das ist schwierig... Eine sofortige Lösung fällt mir nicht ein, zumal ich schon drüber stolpere wegen der Einigung, dass keine Berufung eingelegt wird.. Ich glaube, das löst keine gesonderte Gebühr aus..

Außerdem könnte hier doch eh keine ZV eingeleitet werden - wenn vor Gericht ausgeurteilt wurde, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht..

Was höchstens relevant ist, wäre doch die Abfindung, oder?
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hannah81
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#8

06.09.2007, 10:19

also der kläger hat schon nen antrag gem § 888 zpo (festsetzung von zwangsgeld wegen nichtbeschäftigung) gestellt, wird diesen aber zurücknehmen. das wurde in dem vergleich auch so vereinbart. *verwirr*
StineP

#9

06.09.2007, 10:22

ah - ok......... gut, dann versteh ich das... Aber ne Lösung hab ich noch nicht gefunden....... Verzage nicht, uns fällt noch was ein ;)
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hannah81
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#10

06.09.2007, 10:27

hm ok :D ich bin hier im büro leider immer alleine und kann deshalb niemanden sonst fragen.

dann grübeln wir mal weiter... ;) vielleicht fällt ja jemandem was ein. ;)
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