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einigung nach urteil
wenn nach der I. instanz (urteil im august, berufungsfrist für uns läuft noch) zwischen beiden parteien ein vergleich geschlossen wurde, welche einigungsgebühr kann ich denn dafür abrechnen? die 1,0 oder 1,5? hab im rvg leider nix dazu gefunden. ![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
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Inwiefern wurde eine Einigung getroffen - kannst du das näher spezifieren?? Bezog sich das auf die ZV?? Wieso wird sich nach dem Urteil geeinigt?
also es geht um ne kündigungssasche. durch urteil wurde nun festgestellt, dass das arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist. der kläger soll bis zum rechtskräftigen abschluss des rechtsstreits weiterbeschäftigt werden usw... jetzt wurde aber durch die beiden anwälte ein vergleich geschlossen, dass einerseits keine berufung eingelegt und andererseits keine zv eingeleitet wird. zudem wurde eine abfindung vereinbart und halt dass das arbeitsverhältnis endet.
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Grundsätzlich orientiert sich die Einigung meines Erachtens nach an der Rechtshängigkeit. Es dürfte wohl nicht darauf ankommen, ob ein gerichtliches Verfahren bereits eingeleitet wurde, sondern viel mehr, ob dieses gerichtliche Verfahren noch anhängig ist. In dem vorliegenden Fall ist die Rechtskraft des Urteils noch nicht erlangt, so dass nach meiner Auffassung hier von einer 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG auszugehen sein wird.
Allerdings verstehe ich den tieferen Sinn dahinter, sich nach Urteilsverkündigung über den Anspruch einigen zu wollen, kaum, sofern man nicht die unterlegene Partei vertritt...
Lieben Gruß
Master24
Allerdings verstehe ich den tieferen Sinn dahinter, sich nach Urteilsverkündigung über den Anspruch einigen zu wollen, kaum, sofern man nicht die unterlegene Partei vertritt...
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Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Nun, in dem Fall sind ja auch Ansprüche mit in den Vergleich aufgenommen worden, die nicht im gerichtlichen Verfahren anhängig waren. Da muss ich selbst mal grübeln...hannah81 hat geschrieben:also es geht um ne kündigungssasche. durch urteil wurde nun festgestellt, dass das arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist. der kläger soll bis zum rechtskräftigen abschluss des rechtsstreits weiterbeschäftigt werden usw... jetzt wurde aber durch die beiden anwälte ein vergleich geschlossen, dass einerseits keine berufung eingelegt und andererseits keine zv eingeleitet wird. zudem wurde eine abfindung vereinbart und halt dass das arbeitsverhältnis endet.
Oh man, das ist schwierig... Eine sofortige Lösung fällt mir nicht ein, zumal ich schon drüber stolpere wegen der Einigung, dass keine Berufung eingelegt wird.. Ich glaube, das löst keine gesonderte Gebühr aus..
Außerdem könnte hier doch eh keine ZV eingeleitet werden - wenn vor Gericht ausgeurteilt wurde, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht..
Was höchstens relevant ist, wäre doch die Abfindung, oder?
Außerdem könnte hier doch eh keine ZV eingeleitet werden - wenn vor Gericht ausgeurteilt wurde, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht..
Was höchstens relevant ist, wäre doch die Abfindung, oder?
ah - ok......... gut, dann versteh ich das... Aber ne Lösung hab ich noch nicht gefunden....... Verzage nicht, uns fällt noch was ein ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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