Vorsteuerabzugsberechtigung Reiseveranstalter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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unkunkel
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#1

08.07.2019, 09:12

Wir haben auf der Gegenseite einen Reiseveranstalter (GmbH). Nun will dieser durch seine RAe im KFA die Mehrwertsteuer festsetzen lassen.

Dazu habe ich im Netz Folgendes gefunden:

"Der Reiseveranstalter, der unter die Margenregelung fallende Reiseleistungen erbringt, ist nicht zum Abzug der Vorsteuern berechtigt, die auf die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen entfallen.

Wichtig
Vorsteuerabzug für andere Vorleistungen
Für andere Vorleistungen (z. B. sonstige Geschäftskosten, Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaschinen und Büromaterial) bleibt der Vorsteuerabzug erhalten."

Rechtsanwaltskosten zählen für mich unter sonstige Geschäftskosten, oder?
Feldhamster
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#2

08.07.2019, 13:37

Für mich auch.
Mit deiner o. g. Fundstelle würde ich bei Gericht dazu vortragen.
...
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#3

09.07.2019, 10:28

Das Gericht wird das wohl nicht berücksichtigen.

Wenn eine Erklärung nach §104 II S.3 ZPO vorliegt, dann ist die Umsatzsteuer festzusetzen, wenn nicht ausnahmsweise diese Erklärung offenkundig falsch ist (OLG Saarbrücken, 9 W 34/13) oder bereits entkräftet ist.
Vorliegend ist die Erklärung m.E. weder offenkundig falsch noch wird sie durch die Fundstelle zweifelsfrei entkräftet.
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