Anrechnung GG auf VG im Mahnverfahren usw.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Inara
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#1

12.06.2019, 10:22

Hey Leute,
nur eine kurze Rückfrage, ob ich das so korrekt gemacht habe.
Muss ein KFA machen.

GG geltend gemacht aus € 5000,00 = € 492,54
MB benantragt nur über Kosten € 492,54
stretiges Verfahren - Urteil
Streitwert: VG aus € 5000,00 und TG aus 500,00 (lt. Urteil ab ... SW 500 und der Termin war in dem Zeitraum)

Würde so abrechnen :

Kosten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
1,0 Verfahrensgebühr € 492,54 Nr. 3305 VV RVG € 45,00
0,65 Anrechnung der Geschäftsgebühr aus € 492,54 Gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG - 29,25
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 9,00
Summe 1 € 24,75



Kosten der I. Instanz
1,3 Verfahrensgebühr aus € 5.000,00 Nr. 3305 VV RVG € 393,90
1,0 Anrechnung der Verfahrensgebühr (Mahnbescheid) aus € 5.000,00 (€ 303,00) gem. Anm. zu Nr. 3305 VV RVG
Obergrenze Betrag, der im Mahnverfahren abgerechnet werden kann € - 24,75
1,2 Terminsgebühr aus € 500,00 Nr. 3304 VV RVG € 54,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Summe 2 € 443,15


Ist das korrekt oder hab ich einen Denkfehler?
Danke Euch..
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Anahid
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#2

12.06.2019, 10:34

Meiner Meinung nach komplett verkehrt. Aber Dein Sachverhalt ist auch sowas von verdreht und lückenhaft, dass eine detaillierte Antwort gar nicht möglich ist.

Warum wurde vorgerichtliche eine GG aus einem Streitwert von 5.000,00 € gefordert? Für welche Tätigkeit?

Sodann wurde also diese Kosten im Mahnverfahren geltend gemacht. Dann erfolgt aber keine Anrechnung, da das wahrscheinlich eine neue Tätigkeit ist. Nur fragt sich dann, warum plötzlich im streitigen Verfahren wieder ein Streitwert von 5.000,00 € (= Streitwert der vorgerichtlichen Tätigkeit) auftaucht, obwohl im Mahnverfahren nur 493,54 € (Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit) geltend gemacht wurden? :bahnhof
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#3

12.06.2019, 10:44

ach herje, ja wenn ich das so bei dir lese.. nicht gut geschrieben von mir.
Also noch ein Versuch:
außergerichtliche Abmahnung wg. unerwünschter Werbung. Es wurde eine UE gefordert und unsere Kosten aus dem SW von € 5000,00
Dann haben wir einen MB gemacht - Kostenerstattungsanspruch aus Abmahnung wg. unerwünschter Werbung. Da wurde die GG ihv. € 492,54 geltend gemacht.
Nach Widerspruch dann Anspruchsbegründung:
1. Beklagte wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbematerial per Email zu übermitteln.
2. Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 492,54 nebst Zinsen zu zahlen
3. Bekalgte trägt Kosten des Verfahrens

Jetzt das Urteil:
Beklagte wird verurteilt € 492,54 nebst Zinsen zu zahlen.
Beklagtem werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

SW wird wie folgt festgesetzt:
zunächst 5.000
ab dem .... : bis € 500,00


Ist das so verständlich?
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#4

12.06.2019, 11:01

Warum dann wegen der Kosten ein Mahnverfahren vorgeschoben wurde und nicht der Unterlassungsanspruch samt Kosten sofort im Klageverfahren durchgesetzt wurde, muss ich nicht kapieren. Auf jeden Fall müsste der KFA wie folgt aussehen:

1,0 VG Nr. 3305 VV RVG SW: 492,54 €
Auslagen Nr. 7002 VV RVG

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG SW: 5.000,00 €
Anrechnung 0,65 GG Nr. 2300 VV RVG aus SW: 5.000,00 €
Anrechnung 1,0 VG Nr. 3305 VV RVG aus SW: 492,54
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG aus SW: 500,00 €
Auslagen Nr. 7002 VV RVG

Die Anrechnung der GG ist nicht auf die VG des Mahnverfahrens durchzuführen, da Du vorgerichtlich nicht die Kosten nochmal gesondert geltend gemacht hast und somit eine 1,3 GG aus einem Streitwert von 492,54 € nicht entstanden ist.

Die Konstellation hier ist mehr als unglücklich und auch unsinnig. Aber zur Verdeutlichung mal ein anderes Beispiel:

Vorgerichtlich wird der Gegner zur Zahlung von 5.000,00 € aufgefordert und er soll die Rechtsanwaltskosten für diese Aufforderung in Höhe von 492,54 € zahlen. Der Gegner zahlt zwar die 5.000,00 €, nicht aber die Kosten. Nun erhaltet Ihr von dem Mandanten einen neuen Auftrag. Ihr werdet beauftragt, die Kosten gegen den Gegner gerichtlich geltend zu machen. Das ist ein neuer Auftrag und damit findet auch keine Anrechnung der GG auf die VG statt. Verständlicher?

In Eurem Fall wage ich allerdings zu bezweifeln, dass es einen solchen gesonderten Auftrag überhaupt gegeben hat. Denn wenn der Mandant Unterlassung begehrt und die entsprechende Erklärung ja ganz offensichtlich vorgerichtlich nicht abgegeben wurde, dann frage ich mich, was dem Mandanten ein Mahnverfahren über die Kosten bringen soll? Seine Erklärung erhält er ja damit immer noch nicht, sodass auf jeden Fall Klage geboten ist und gebührentechnisch habt Ihr rein gar nichts verdient. Solltest Du Deinem Chef mal als Denkanstoß mitgeben.
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#5

12.06.2019, 11:06

ja ich verstehe genau was du meinst, den Denkanstoß sollte ich auf jeden Fall mal mitgeben.
Danke für Deine gute Erklärung, da hast Du mir sehr mit geholfen....
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#6

12.06.2019, 11:09

Gern geschehen ;)
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