Abrechnung Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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katuscha
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#1

28.03.2019, 09:17

Hallo,

ich brauche mal Eure Hilfe.

Folgender Sachverhalt:

Für Mandantin wird 2008 Klage gegen Arzt wegen Behandlungsfehler eingereicht. 1. Termin ist am 02.09.2011, dieser wurde von einem Unterbevollmächtigten wahrgenommen und hat dafür eine halbe Terminsgebühr abgerechnet. 2. Termin war am 21.03.2014, dieser wurde vom Anwalt und der Mandantin wahrgenommen. Am 12.11.2018 wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Das Gericht setzt folgende Streitwerte fest: 30.000,00 € für das Verfahren und 37.500,00 € für den Vergleich.

Ist meine Abrechnung so richtig? Die halbe Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten gebe ich nicht extra an, richtig?

1,3 VG Nr. 3100 VV RVG aus 30.000,00 € 985,40 €
0,8 VG Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus 7.500,00 € 606,40
gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 37.500,00 € 1.172,60 €
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG aus 37.500,00 € 1.082,40 €
1,0 EG Nr. 1003 VV RVG aus 37.500,00 € 902,00 €
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG (236) 52,90 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7001 VV RVG 110,53 €
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (648 km) 194,40 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme 3.574,83 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 679,22 €
Summe 4.254,05 €

Fahrtkostenersatz nach § 5 JEVG (542 km) 135,50 €
Zeitentschädigung nach § 20 JEVG (9 Stunden) 27,00 € (Muss ich hier 3,00 € pro Stunde nehmen oder 3,50 €?)
Gesamtsumme 4.416,55 €

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!!!!!
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Anahid
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#2

28.03.2019, 09:31

Nein, nicht ganz richtig. Die EG ist falsch. Du bekommst eine 1,0 EG nach Nr. 1003 aus 30.000,00 € und eine 1,5 EG nach Nr. 1000 aus 7.500,00 € - Abgleich § 15 III RVG: höchstens 1,5 aus 37.500,00 €
Die von Dir angegebenen Fahrtkosten betreffen den einen Termin in 2018 oder sind die für beide Termine abgerechnet?
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#3

28.03.2019, 09:36

Stimmt, bei der EG muss ich ja auch den Abgleich machen.

Nein, die Fahrtkosten sind nur für den Termin in 2014 als der Anwalt und die Mandantin teilgenommen haben. Ich stehe damit leider etwas auf Kriegsfuß. Kann ich denn für den anderen Termin auch die Fahrtkosten abrechnen, auch wenn da der Unterbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hat?
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#4

28.03.2019, 10:01

Wenn zum zweiten Termin ein Anwalt bestellt wurde sind dessen Kosten bis zur Höhe der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig. Ich würde daher auf jeden Fall weitere Kosten geltend machen. Problem dürfte nur sein, dass hier wahrscheinlich eine Beauftragung über Euch und nicht im Namen des Mandanten erfolgt ist, oder? Die Rechnung des Kollegen dürfte wohl auch auf Euch lauten?
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#5

28.03.2019, 10:23

Ich stehe damit echt auf Kriegsfuß.

Der Hauptbevollmächtigte hat seinen Sitz in Stuttgart.
Das Gericht ist in Siegen.
Mandant wohnt in Niedernhall.
Der Unterbevollmächtigte war aus Siegen.

Ich habe jetzt gelesen bzw. von einer Kollegin erfahren, dass ich laut der Gerichtsorttabelle nur die Fahrtkosten zum weitest entfernten Gerichtsort abgegeben kann. Aber dies dann zweimal für beide Termine?

Fahrtkosten für 02.09.2011 Nr. 7003 VV RVG (112 km) 33,60 € (Oder alternativ die halbe Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten (541,20 €), wenn die Rechnung auf die Mandantin lautet?)
Fahrtkosten für 21.03.2014 Nr. 7003 VV RVG (112 km) 33,60 €
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Adora Belle
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#6

28.03.2019, 10:27

Wenn Anwalt und Gericht in Siegen sind, dann entstehen keine Reisekosten, weil keine Geschäftsreise vorliegt.
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#7

28.03.2019, 10:34

Adora Belle hat geschrieben:
28.03.2019, 10:27
Wenn Anwalt und Gericht in Siegen sind, dann entstehen keine Reisekosten, weil keine Geschäftsreise vorliegt.
Der Unterbevollmächtigte ist in Siegen. Ich hatte Anahid so verstanden, dass seine Kosten bis zur Höhe der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig sind.
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Adora Belle
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#8

28.03.2019, 10:54

Das ist richtig.
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#9

28.03.2019, 11:03

Da Du hier einen Anwalt am dritten Ort hast, hast Du mit Deiner Befürchtung recht, dass hier wohl nur die Reisekosten innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind. Die liegen natürlich weit unter den Kosten, die tatsächlich angefallen sind und weit unter den Kosten des TV.

Wenn der TV von Euch beauftragt wurde, bekommst Du auch tatsächlich nur die Reisekosten für den ersten Termin, den ja der HBV wahrgenommen hat, erstattet. Wurde der TV im Namen des Mandanten beauftragt, müsste es eine auf den Mandanten ausgestellte Rechnung des TV geben. Dann könnten diese Kosten mit angemeldet werden. Eine Erstattung wird dann allerdings auch hier nur in Höhe der Reisekosten innerhalb des Gerichtsbezirks erfolgen.

Dass hier der HBV am dritten Ort sitzt, hast Du aber auch oben nicht angemerkt. ;)
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#10

28.03.2019, 11:18

Anahid hat geschrieben:
28.03.2019, 11:03

Dass hier der HBV am dritten Ort sitzt, hast Du aber auch oben nicht angemerkt. ;)
Entschuldige :knutsch
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