Vergleich in Strafurteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

12.03.2019, 21:51

Hallo zusammen,

Ich habe ein Urteil in einer Strafsache, wo wir die Nebenklägerin vertreten haben. Es wurde gleichzeitig ein Vergleich geschlossen, dass der Angeklagte an die Mandantin Betrag X als Schmerzensgeld zu zahlen hat. Streitwert wurde dann auf 15.000 € festgesetzt.

Kann ich hier noch was abrechnen?
Die Gebühren für das Strafverfahren habe ich ganz normal abgerechnet. Ist mir nur heute aufgefallen.
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Feldhamster
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#2

13.03.2019, 08:39

Das war ein Adhäsionsverfahren im Strafverfahren, also ein zivilrechtliches Verfahren, welches im Strafverfahren mit entschieden worden ist, um ein gesondertes Zivilverfahren zu vermeiden. Wenn der RA entsprechend wie im Zivilverfahren tätig war (Anträge gestellt hat etc), dann ist die Verfahrensgebühr 4143 bzw. im Berufungsverfahren 4144 entstanden.
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booo
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#3

13.03.2019, 08:51

Wurde denn auf Euren Antrag hin der Vergleich mit dem Schmerzensgeld geschlossen?

Ich sehe hier (neben der VG 4143) schon eine EG, warte aber mal noch auf andere Meinungen.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.11.2013 – 2 Ws 419/13
Titel:
Vergütung des Nebenklägervertreters bei Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs
zwischen Nebenkläger und Angeklagten in der Hauptverhandlung

Leitsatz:
1. Schließen Nebenkläger und Angeklagter auf "Antrag" des Nebenklägervertreters in der
Hauptverhandlung einen zivilrechtlichen Vergleich über Ansprüche des Nebenklägers wegen eines
durch die Straftat erlittenen Schadens, so steht dem Nebenklägervertreter hierfür eine 2,0
Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sowie eine (lediglich) 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003
i.V.m. Nr. 1000 VV RVG zu, auch wenn kein förmliches Adhäsionsverfahren nach § 404 StPO
vorausgegangen ist.
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
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#4

13.03.2019, 09:26

Stimmt, die Einigungsgebühr 1003 ist auch entstanden (Gerold, 22. Auflage Nr. 4143 Rn 17). Werden in die Einigung auch außergerichtliche Ansprüche eingezogen, die 1,5 nach 1000 (siehe vorgenannte Fundstelle im Gerold).

Fraglich ist allerdings, ob insoweit auch ein Kfa gegen den Angeklagten zu stellen ist. Hierzu kommt aus auf den Wortlaut im Vergleich an bezüglich der Kostentragung.
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#5

14.03.2019, 06:04

Da müsste ich heute nochmal in die Akte schauen. Ich melde mich 😄
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#6

20.03.2019, 21:31

148 hat geschrieben:
14.03.2019, 06:04
Da müsste ich heute nochmal in die Akte schauen. Ich melde mich 😄


Ich habs total verschwitzt 🙈🙈🙈
Ich werde das morgen mal in Angriff nehmen.
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#7

03.04.2019, 12:34

So jetzt aber, besser spät als nie ;):

Vergleich:

1) SMG: 15.000 €
...
4) der Angeklage und Adhäsionsbeklagte trägt die Kosten des Abhäsionsverfahrens und dieses Vergleichs.
...
9) Der Wert des Vergleichs wird auf 15.000 € festgesetzt.
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Adora Belle
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#8

03.04.2019, 12:41

Ja, dann KFA über 4143 und 1003 aus 15.000 €.
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