Prüfung Kostenausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Ahurani

#1

30.08.2007, 11:26

Hallo,

ich rechne gerade einen Fall durch, um zu schauen, ob ich überhaupt die Kostenausgleichung beantragen sollte. Der Streitwert beträgt 602,04 EUR, es wurde mündlich verhandelt und es erging sodann ein Urteil. Besonderheit: An dem Termin nahm unser Mandant, der Kläger selbst teil, ohne durch einen RA vertreten zu werden, so dass hier nur die Terminsgebühr der Gegenseite entstanden ist. Habe das Ganze nun durchgerechnet und komme bei beiden Parteien auf eine Differenz von jeweils 38,58 EUR, hebt sich das dann auf oder hab ich falsch gerechnet?! *verwirrt sei* Bei den Gerichtskosten von 135,00 EUR muss die GS an uns noch 102,60 EUR zahlen. Ist das soweit korrekt? Auf welche Beträge kommt Ihr? Dann lautet der KfB wahrscheinlich nur noch über die GK oder? *grübel* Habs ja schon immer gehasst Kostenausgleichungsbeschlüsse zu prüfen und noch schlimmer ist es ja, das vorher selbst auszurechnen. :roll:

Ach so:
Der Kläger trägt 24 %, der Beklagte 76 % der Kosten.
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butterflybabe
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#2

30.08.2007, 11:28

Ich würde auf jeden Fall einen Kostenausgleichungsantrag stellen.

War den das persönliche Erscheinen eures Mandanten angeordnet? Dann könntet ihr ja noch Fahrtkosten etc geltend machen.

Ich denke, dass die Gegenseite auf jeden Fall einen KAA stellen wird, und dann musst du ja sowieso einen machen.

Und ganz ehrlich, ich hab noch nie bei einem KAA ausgerechnet, wer wo an wenn wieviel zu bezahlen hat.
Suse
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#3

30.08.2007, 11:34

Ich denke auch, dass die Gegenseite einen KAA stellen wird.

Wieso denn schon vorher ausrechnen. Ist doch noch früh genug, wenn der KFB da ist.

Ich würde rechnen:

Kläger
1,3 VG
evtl. Fahrtkosten
Ausl.
Mwst (evtl.)
Gerichtskosten

Beklagter
1,3 VG
1,2 TG
evtl. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder
Ausl.
Mwst (evtl.

Dann rechnest du beides zusammen und ziehst deine eigenen Kosten ab. Von dem Differenzbetrag trägt der Kläger dann 24 % und der Beklagte 76 %
LG, Ela
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Bino
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#4

30.08.2007, 11:39

Auf jeden Fall den Antrag stellen.
Ich lasse mir nur immer Zeit mit dem Antrag, wenn wir die höhere Quote zu tragen haben. Soll dann der Gegner selbst das Verfahren einleiten, wenn er Kosten erstattet haben will.

Gruß Bino
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Ahurani

#5

30.08.2007, 11:48

Hallo,

es gibt ja Fälle, wo man selbst schlechtergestellt ist. Durch die fehlende Terminsgebühr dachte ich, dass es evtl. schlecht für uns sein könnte, wenn ich die Kostenausgleichung beantrage und wollte es daher vorab durchrechnen. Normalerweise mache ich das sonst auch nicht! ;)

Guckt mal so waren meine Gedankengänge (wo liegt der Fehler bzw. wie geht es weiter?):

Kostenausgleichung

Gegenstandswert: 602,04 €
1,3 Verfahrensgebühr 84,50 €
1,2 Terminsgebühr 78,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Nettobetrag 182,50 €
16 % Umsatzsteuer 29,20 €
Gesamtbetrag 211,70 €


Gegenstandswert: 602,04 €
1,3 Verfahrensgebühr 84,50 €
Auslagenpauschale 16,90 €
Nettobetrag 101,40 €
16 % Umsatzsteuer 16,22 €
Gesamtbetrag 117,62 €

Insgesamt 329,32 €

Kläger 24 % = 79,04 €
bereits verauslagt = 117,62 €
Differenz = 38,58 €

Beklagte 76 % = 250,28 €
bereits verauslagt = 211,70 €
Differenz = 38,58 €

Gerichtskosten = 135,00 €

Kläger 24 % =32,40 €
bereits verauslagt = 135,00 €
Differenz (von GS zu zahlen) = 102,60 €

Bekommen wir jetzt 38,58 € + 102,60 € von der Beklagten?
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butterflybabe
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#6

30.08.2007, 12:02

Du bekommst die 38,58 € + 102,60 €.
Ahurani

#7

30.08.2007, 12:04

Ok danke, dann hab ich ja doch nicht so falsch gedacht, war erst etwas verwirrt, da bei beiden Parteien derselbe Differenzbetrag herausgekommen ist. :roll:
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#8

30.08.2007, 12:30

Noch einmal: Die Partei kann nach OLG Celle in jedem Fall ihre Terminswahrnehmungskosten anmelden. Dazu bedarf es keiner Anordnung des pers. Erscheinens mehr!
Also mit geltend machen, jedoch ohne USt.
~ Grüßle ~
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#9

30.08.2007, 12:37

Hallo 13,

danke für Deinen Tipp. Wo finde ich das Urteil bzw. hast Du das Az. für mich?

Persönlich geladen wurde der Mdt. m. E. nicht, aber es war eine Sache vor dem Amtsgericht, daher konnte er da auch selbst/alleine hinfahren. Kann ich für ihn Kosten für die Pkw-Fahrt geltend machen oder was setzt man da in der Regel an? Es gibt ja auch noch Möglichkeiten den Verdienstausfall geltend zu machen oder?
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#10

30.08.2007, 15:07

Hier spricht das OLG Celle :wink: :
Nach dem In-Kraft-Treten des ZPO-Reformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gemäß § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als mißbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt (OLG Celle, Beschluß vom 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994 m.w.N. = Nds. Rpfl. 2004 S. 17).


Geltend gemacht werden können die Reisekosten, der Verdienstausfall uind bei über 6 Stunden Abwesenheit auch das Tagegeld - alles zu finden im JVEG.

~ Grüßle ~
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