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Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG richtig abrechnen

Verfasst: 14.09.2018, 11:19
von Trine
Hallo zusammen,

das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Betroffene trägt seine eigenen notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 4 Stopp, § 46 Abs. 1 OWiG.

Kann ich denn jetzt unsere Kosten gem. Kfa gegenüber der Staatskasse festsetzen lassen?

Und kann ich auch eine 5115 RVG abrechnen - wegen der Einstellung ? Hauptverhandlungstermin wurde aufgehoben. :kopfkratz

die restlichen Gebühren sind klar, aber bin mir trotz vielen recherchieren unsicher. Ich würde sie mit abrechnen. Aber gegenüber der Staatskasse ??

Re: Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG richtig abrechnen

Verfasst: 14.09.2018, 11:38
von Adora Belle
Der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen selbst, da gibt es nix gegenüber der Staatskasse abzurechnen.

Wenn der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt hat, ist auch die 5115 entstanden.

Re: Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG richtig abrechnen

Verfasst: 14.09.2018, 12:15
von Trine
ja leider habe ich das jetzt nach weiteren Recherchen auch festgestellt. habe dann mal gegenüber der RSV abgerechnet mit meiner 5115 !

Dennoch für mich verwirrend, das Verfahren wird eingestellt, und der Betroffene muss seine Kosten selbst tragen.

Re: Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG richtig abrechnen

Verfasst: 14.09.2018, 12:17
von Adora Belle
Das ist bei §47 Abs.2 leider die übliche Kosten- und Auslagenentscheidung. Es wird ja lediglich aus Opportunitätsgründen eingestellt. Für das Gericht eine einfache Methode, das Verfahren zu beenden, und den Betroffenen auf seinen Kosten sitzenbleiben zu lassen.