Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG richtig abrechnen
Verfasst: 14.09.2018, 11:19
Hallo zusammen,
das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Betroffene trägt seine eigenen notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 4 Stopp, § 46 Abs. 1 OWiG.
Kann ich denn jetzt unsere Kosten gem. Kfa gegenüber der Staatskasse festsetzen lassen?
Und kann ich auch eine 5115 RVG abrechnen - wegen der Einstellung ? Hauptverhandlungstermin wurde aufgehoben.
die restlichen Gebühren sind klar, aber bin mir trotz vielen recherchieren unsicher. Ich würde sie mit abrechnen. Aber gegenüber der Staatskasse ??
das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Betroffene trägt seine eigenen notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 4 Stopp, § 46 Abs. 1 OWiG.
Kann ich denn jetzt unsere Kosten gem. Kfa gegenüber der Staatskasse festsetzen lassen?
Und kann ich auch eine 5115 RVG abrechnen - wegen der Einstellung ? Hauptverhandlungstermin wurde aufgehoben.
die restlichen Gebühren sind klar, aber bin mir trotz vielen recherchieren unsicher. Ich würde sie mit abrechnen. Aber gegenüber der Staatskasse ??