Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG richtig abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Trine
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#1

14.09.2018, 11:19

Hallo zusammen,

das AG hat das Verfahren gegen den Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Betroffene trägt seine eigenen notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 4 Stopp, § 46 Abs. 1 OWiG.

Kann ich denn jetzt unsere Kosten gem. Kfa gegenüber der Staatskasse festsetzen lassen?

Und kann ich auch eine 5115 RVG abrechnen - wegen der Einstellung ? Hauptverhandlungstermin wurde aufgehoben. :kopfkratz

die restlichen Gebühren sind klar, aber bin mir trotz vielen recherchieren unsicher. Ich würde sie mit abrechnen. Aber gegenüber der Staatskasse ??
:thx
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Adora Belle
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#2

14.09.2018, 11:38

Der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen selbst, da gibt es nix gegenüber der Staatskasse abzurechnen.

Wenn der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt hat, ist auch die 5115 entstanden.
Trine
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#3

14.09.2018, 12:15

ja leider habe ich das jetzt nach weiteren Recherchen auch festgestellt. habe dann mal gegenüber der RSV abgerechnet mit meiner 5115 !

Dennoch für mich verwirrend, das Verfahren wird eingestellt, und der Betroffene muss seine Kosten selbst tragen.
:thx
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#4

14.09.2018, 12:17

Das ist bei §47 Abs.2 leider die übliche Kosten- und Auslagenentscheidung. Es wird ja lediglich aus Opportunitätsgründen eingestellt. Für das Gericht eine einfache Methode, das Verfahren zu beenden, und den Betroffenen auf seinen Kosten sitzenbleiben zu lassen.
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