Gespräch zur Erledigung - Termingebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SiBa
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#1

27.07.2018, 12:02

Hallo,

ich bin grade etwas verunsichert.

Klage - Urhebersache (wir Kläger)

Gefordert wird 1. Unterlassung (durch Abgabe Unterlassungserklärung - UE)
2. Kosten trägt Beklagter

Nun wird hin und her geschrieben und die Gegenseite gibt eine UE ab, die aber den Ansprüchen an eine solche nicht gerecht wird - die den Gegenstand der Unterlassung also nicht ausräumt.
Also telefonieren unser RA und Gegenseite. Unser RA gibt mehr oder weniger wortlauttechnisch vor, was in der UE zu stehen hat, damit wir den Anspruch zu 1. für erledigt erklären.
Gegener gibt diese UE so ab. Wir erklären Punkt 1. gegenüber Gericht für erledigt, das Gericht entscheidet nur noch über Kosten.

Jetzt frag ich mich, entsteht die Terminsgebühr für eben dieses Gespräch? ist das ein Gespräch zur Erledigung der Angelegenheit? :nachdenk
GT gab es noch nicht.

Ich tendiere zu ja, was meint ihr?
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CeNedra
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#2

27.07.2018, 12:34

Da die Terminsgebühr für "die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" anfällt, würde ich sagen eindeutig ja. Telefonieren = Besprechung. Telefonat mit dem Ziel einer Erledigterklärung = Erledigung des Verfahrens als Ziel.
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SiBa
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#3

27.07.2018, 13:01

:thx :thx
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