Einigungsgebühr aus welchem Wert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blueberry

#1

30.05.2018, 15:02

Hallo,
ich bräuchte mal kurz eure Hilfe:
In einer Forderungsangelegenheit hat unser Schuldner auf ein Urteil bzw. KFB seit 2010 Ratenzahlungen geleistet - bis heute insgesamt 50. Dazwischen gab es immer wieder Vollstreckungen und erneute Zahlungen usw.
Nun haben wir uns dahingehend geeinigt, dass der Schuldner von der aktuell noch offenen Forderung über 900 EUR nur noch die Hälfte, also 450 EUR bezahlen muss und der Rest erlassen wird.
Nun soll ich die Abrechnung erstellen. Ich frage mich, aus welchem Wert ich jedoch jetzt die Einigungsgebühr berechne?
Aus den 900 EUR, über die man sich jetzt geeinigt hat oder aber aus dem Wert, der zum Zeitpunkt der damaligen Einigung noch offen war??

Vielen Dank u. liebe Grüße :wink2
Coco Lores
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#2

30.05.2018, 16:41

Blueberry hat geschrieben:Hallo,ich bräuchte mal kurz eure Hilfe:In einer Forderungsangelegenheit hat unser Schuldner auf ein Urteil bzw. KFB seit 2010 Ratenzahlungen geleistet - bis heute insgesamt 50. Dazwischen gab es immer wieder Vollstreckungen und erneute Zahlungen usw. Nun haben wir uns dahingehend geeinigt, dass der Schuldner von der aktuell noch offenen Forderung über 900 EUR nur noch die Hälfte, also 450 EUR bezahlen muss und der Rest erlassen wird.
Nun soll ich die Abrechnung erstellen. Ich frage mich, aus welchem Wert ich jedoch jetzt die Einigungsgebühr berechne?
Aus den 900 EUR, über die man sich jetzt geeinigt hat oder aber aus dem Wert, der zum Zeitpunkt der damaligen Einigung noch offen war??
Du schreibst doch dass aktuell noch 900 € offen sind und ihr euch auf eine Zahlung von 450,00 € geeinigt habt! Dann ist der GW 900,00 € (immer der Wert über den sich geeinigt wurde nicht auf den sich geeinigt wurde.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Blueberry

#3

30.05.2018, 16:52

Ja ok, aber auch dann, wenn wir uns bereits 2010 auf Ratenzahlungen geeinigt hatten? Denn da war die Forderung ja noch um einiges höher.
Denn eigentlich war ja auch damals schon eine Ratenzahlung vereinbart. :kopfkratz
Und darf ich die EG dann nach dem neuen RVG berechnen? Denn alle anderen Gebühren bestimmen sich noch nach dem alten RVG.
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#4

30.05.2018, 17:40

Zu welcher VG gehört denn die EG? läuft grad eine Vollstreckung? Ist schon mal eine EG abgerechnet worden, als damals die Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde? Sind überhaupt schon mal Gebühren abgerechnet worden?

Ohne weitere Erkenntnisse lässt sich wirklich nur sagen, dass die EG wahrscheinlich aus dem Wert 900 EUR angefallen ist.
Blueberry

#5

01.06.2018, 08:46

Nein es läuft gerade keine Vollstreckung und es sind auch noch keine Gebühren abgerechnet worden bisher.
Also nochmals zur Klarstellung:
Es gab in 2010 ein Urteil bzw. einen KFB. Daraufhin hat der Schuldner Ratenzahlungen geleistet; eine EG wurde jedoch ggü. dem Schuldner nicht geltend gemacht. Der Schuldner hat dann Zahlungen geleistet und plötzlich nicht mehr, woraufhin wir immer wieder weitere ZV-Maßnahmen eingeleitet und nach erneuter Zahlung des Schuldners wieder eingestellt haben. So ging es immer wieder hin und her.
Die gesamten Vollstreckungsmaßnahmen waren jedoch alle vor 2013, sodass für diese logischerweise das alte RVG gilt. Aber ich bin mir nicht sicher, ob ich die jetzige Einigung nach dem neuen RVG berechnen darf?
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#6

01.06.2018, 09:28

In der Vollstreckung gilt jeder Auftrag neu. Wenn also jetzt eine Einigung erzielt wird, dann ist auch die Gebühr nach dem aktuellen RVG abzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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