Hallo Ihr,
hab mal wieder ´ne Frage.
Wir haben gegen die eigene Mandantschaft geklagt wegen Nichtzahlung des Honorars. Es wurde ein Vergleich geschlossen mit der Kosten Kostenentscheidung, dass die Kosten je zur Hälfte getragen werden.
Jetzt muss ich Kostenausgleichung beantragen.
Sind wir vorsteuerabzugsberechtigt?
Vielen Dank
ANT
vorsteuerabzugsberechtigt?
Hallo,
meiner Meinung nach sind Rechtsanwälte allgemein zum Vorsteuerabzug berechtigt.
LG Nine
meiner Meinung nach sind Rechtsanwälte allgemein zum Vorsteuerabzug berechtigt.
LG Nine
- Curry
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Das müsstet du doch eigentlich am besten wissen, im Normalfall schon.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- Pepsi
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"allgemein" geht schonmal gar nicht!!! schonmal was von Kleinunternehmerregelung gehört?!
macht ihr ne Umsatzsteuervoranmeldung? frag deinen Chef oder die Buchhalterin
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Ganz genau, wüsste nicht, dass es RAe gäbe, die von sich behaupten, nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt zu sein...
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Also mir wurde erklärt (von meinem Chef höchst persönlich), daß alle Rechtsanwälte zum Vorsteuerabzug berechtig sind. Das kann ich dann auch nur so weitergeben. Man geht ja davon aus das der Chef Recht hat....
- Curry
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Nee, ich hab ja auch gesagt, im Normalfall schon. Aber es gibt eben diese Kleinunternehmerregelung, wie Pepsi schon sagt. Und es gibt hier auch einige, bei denen das so gemacht wird.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Musste das mal googeln, kann mir das gar nicht vorstellen - aber es STIMMT *gg*
"Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 UStG sind Sie, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenen Umsatzsteuer (also der "Brutto-Umsatz")
*
im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
*
im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Für Gründer kommt es dementsprechend nur darauf an, ob der Umsatz im Jahr der Betriebsgründung die 17.500-EUR-Grenze überschreiten wird.
Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen, dürfen sie aber auch nicht auf Ausgangsrechnungen ausweisen. Und: Das Recht des Vorsteuerabzugs haben sie damit natürlich auch nicht.
Der Gesetzgeber gibt Kleinunternehmern allerdings die Möglichkeit, freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Dieses Wahlrecht kann für Sie beispielsweise dann interessant sein, wenn Sie
*
angesichts hoher Anlaufinvestitionen Wert auf den Vorsteuerabzug legen oder
*
sich im Geschäft mit Geschäftskunden nicht als kleiner Krauter outen wollen.
Das Kleinunternehmer-Wahlrecht unterliegt jedoch einer wichtigen Einschränkung:
Achtung: Bindungsfrist
Wer freiwillig auf die Steuerfreiheit verzichtet, legt sich damit für die nächsten fünf Jahre fest. Mit diese Festlegung will der Gesetzgeber dem "Umsatzsteuer-Hopping" vorbeugen, mit dessen Hilfe sich ansonsten interessante steuerliche Mitnahmeeffekte erzielen ließen."
"Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 UStG sind Sie, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenen Umsatzsteuer (also der "Brutto-Umsatz")
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im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
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im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Für Gründer kommt es dementsprechend nur darauf an, ob der Umsatz im Jahr der Betriebsgründung die 17.500-EUR-Grenze überschreiten wird.
Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen, dürfen sie aber auch nicht auf Ausgangsrechnungen ausweisen. Und: Das Recht des Vorsteuerabzugs haben sie damit natürlich auch nicht.
Der Gesetzgeber gibt Kleinunternehmern allerdings die Möglichkeit, freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Dieses Wahlrecht kann für Sie beispielsweise dann interessant sein, wenn Sie
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angesichts hoher Anlaufinvestitionen Wert auf den Vorsteuerabzug legen oder
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sich im Geschäft mit Geschäftskunden nicht als kleiner Krauter outen wollen.
Das Kleinunternehmer-Wahlrecht unterliegt jedoch einer wichtigen Einschränkung:
Achtung: Bindungsfrist
Wer freiwillig auf die Steuerfreiheit verzichtet, legt sich damit für die nächsten fünf Jahre fest. Mit diese Festlegung will der Gesetzgeber dem "Umsatzsteuer-Hopping" vorbeugen, mit dessen Hilfe sich ansonsten interessante steuerliche Mitnahmeeffekte erzielen ließen."