kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

22.08.2007, 15:06

hallo

kurz:

die gegenseite hat in unfallangelegenheit nach abschluss des verfahrens kostenfestsetzungsantrag gestellt:

verf.gebühr
terminsgebühr
post+telekom-pauschale
ablichtungen aus behörden und gerichtsakten (8 stück)
mwst.

die ablichtungen darf sie doch gar nicht festsetzen lassen oder?
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Sunny
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#2

22.08.2007, 15:12

Also ich würd sagen, das die Ablichtungen nicht mit festgesetzt werden können.
Was sagen die anderen?
[img]http://www.cheesebuerger.de/images/more/bigs/a037.gif[/img]
Gast

#3

22.08.2007, 15:19

Huhu,

ich hätte gesagt, dass sie festgesetzt werden können.

Denn anders als Kopien für den Auftraggeber und fürs Gericht, zählt bei Kopien aus amtlichen Ermittlungsakten die Einschränkung ab 100 Kopien nicht.

Kopien aus Ermittlungsakten sind demnach von der ersten Kopie an Erstattungspflichtig.

Habe vor kurzem auch in eine Sache gehabt in dem ich mehr als 100 Kopien in einer Unfallsache hatte, die habe ich auch festsetzen lassen.

Gruß Leni
Gast

#5

22.08.2007, 15:23

ja.. aber hier geht es um eine zivilsache.. bei der ermittlungssache handelt es sich um das ermittlungsverfahren.. dass hat doch nichts mit uns zu tun..
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Master24
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#6

22.08.2007, 15:25

In wieweit eine Festsetzung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob diese Kosten neben der Dokumentenpauschale Nr. 7002 überhaupt entstanden sind. Und das ist bei einer Kopienzahl von unter 100 Kopien nur dann der Fall, wenn Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten (Nr. 7000 Ziff. 1a)) oder - im Einverständnis mit dem Auftraggeber - Kopien zur Unterrichtung Dritter (Nr. 7000 Ziff. 1d)) hergestellt wurden.

Lieben Gruß
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#7

22.08.2007, 15:25

siehe VV 7000 Nr. 1 a RVG
Gast

#8

22.08.2007, 15:31

also die gegenseite lässt es nach 7000 Nr. 1a festsetzen..also ich hab keinen nachweis darüber, dass die gegenseite 8 seiten kopiert hat, weswegen und wofür.. kann ja sonst jeder behaupten. ich kann dann auch 50 seiten angeben.. weiss ja keiner.. versteh ich nicht...
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butterflybabe
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#9

22.08.2007, 15:35

Bei einem Verkehrsunfall lässt man sich meistens die Akte über das OWI-Verfahren der Staatsanwaltschaft kommen um evtl. Zeugenaussagen und Polizeiberichte prüfen zu können.

Man kann die Seiten ja ansetzen und dann schauen, ob sie bestreitet werden oder nicht. Die Zahl erscheint realistisch.
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#10

22.08.2007, 16:41

Wenn es sich um Kopien aus der Ermittlungsakte oder Bußgeldakte handelt, sind die Kopiekosten regelmäßig erstattungsfähig. Bei Bedarf gibt es dazu Rechtsprechung.
~ Grüßle ~
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