Umsatzsteuer für Mdten aus dem Ausland

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Clarissa
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#1

21.08.2007, 16:56

Hallöchen!

Bräuchte mal eure Hilfe.

Haben einen Mandanten aus dem Ausland. Kann man von diesem Umsatzsteuer verlangen?

Wenn ihr die Antwort wisst, bräuchte ich die dazugehörigen §§

Vielen Dank für eure Hilfe!
Tippse84

#2

21.08.2007, 17:05

Ich denke schon, da wir die MWSt ja schließlich auch abführen müssen!! Sehe ich das falsch?? Ich überlege gerade, wie wir das bei unseren niederländischen Mdt machen.... Kann mich nicht erinnern mal eine Rg. ohne MWSt gemacht zu haben. Lediglich bei der Forderungsbeitreibung lassen wir die MWSt außen vor!!!
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#3

21.08.2007, 17:13

Ich bin zwar kein Steuerfachmann, aber:

FÜR den Mandanten kann man (z.B. im KFA) keine USt. fordern, da die ausländische Partei der deutschen USt. nicht unterliegt.

VOM ausländischen Mandanten jedoch ja, weil der deutsche Anwalt der USt. unterliegt.
~ Grüßle ~
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Jara
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#4

21.08.2007, 17:17

hallo Clarissa,

es kommt zunächst darauf an, was für ein Land es ist!

Ich frage in solchen Fällen immer bei unserer Steuerberaterin nach.
Clarissa
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#5

21.08.2007, 17:27

also unser mandant kommt aus österreich glaub ich. kenn die akte nicht. mein chef hat mich nur vorhin gefragt
StineP

#6

21.08.2007, 17:52

"Katalogleistungen" mit Leistungsort im Ausland
(rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen;)

Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Kunden ist nicht erforderlich. Ein gesonderter Rechnungshinweis an den Auftraggeber ist da es sich strukturell um keine Steuerbefreiung, sondern eine Fall der nicht gegebenen Steuerbarkeit handelt, ebenfalls nicht zwingend vorgesehen. Mit Blick auf die im Folgenden beschriebene Verlagerung der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger empfiehlt es sich jedoch, diesen durch einen Hinweis auf der Rechnung hierauf hinzuweisen, z.B. durch den Zusatz "Steuerschuld verlagert" bzw. "VAT reversed".

"# Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland
Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland gilt, dass in allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen die sogenannte reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.

Drittland: Eine vom Verfahren her der reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. So gilt z. B. auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner für die meisten der ihm von ausländischen Unternehmern erbrachten Katalogleistungen.

Ebenso wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist (zum Beispiel in den USA) oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Emiraten)"
Gast

#7

21.08.2007, 23:56

Wir haben auch einen Mdten in Österreich, da darf keine Umsatzsteuer in Ansatz gebracht werden, da die Leistung im Inland erbracht wird und er kein Steuerpflichtiger im Inland ist. Demzufolge kannst du auch keine abführen.
StineP

#8

22.08.2007, 08:04

Steht doch in meinem Beitrag bereits.
Clarissa
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#9

22.08.2007, 08:13

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!

Grüßli Clarissa
Andreas

#10

22.08.2007, 08:54

Das fett Markierte dürfte wichtig sein :
StineP hat geschrieben:Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen.
M.W.n. gilt die USt-Freiheit für eure Rechnungen, also daß Ihr keine ausweisen müßt, nur, wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt. Bei Privatpersonen muß USt. abgerechnet werden.
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