Folgender Fall:
Wir, Kanzlei aus Trier, vertreten die Klägerin aus Trier vor dem Amtsgericht Idar-Oberstein (64 km entfernt) gegen die Beklagte, die am Gerichtssitz wohnt.
Mit der Wahrnehmung des Gerichtstermines beauftragen wir einen RA am AG Idar-Oberstein. Wir obsiegen, die Beklagte muß die Kosten voll tragen.
Wir befinden uns im Kostenfestsetzungsverfahren. Durch uns zur Festsetzung beantragt wurden :
Für den Hauptbevollmächtigten, also unsere Kanzlei :
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100, Auslagen, MwSt.
Für den Unterbevollmächtigten in Idar-Oberstein :
0,65 Verfahrensgebühr 3100
1,2 Terminsgebühr 3104
Auslagen, MwSt.
Die Beklagtenvertreterin wendet jetzt ein :
Hiermit liegt die Beklagtenvertreterin m. E. falsch....wird darauf verwiesen, daß die Kosten der Unterbevollmächtigung nicht erstattungsfähig sind. Die Klägerin hätte sogleich einen am Gerichtsstand ansässigen Anwalt beauftragen können. Die Kosten der Unterbevollmächtigung sind nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig.
Ich habe daher folgenden Schriftsatz verfaßt und versandt und bin mal gespannt, ob das AG Idar-Oberstein meiner Ansicht folgt. Eigenlich sollte es
Vielleicht kann ja jemand von Euch mal etwas damit anfangenAn das Amtsgericht
...ist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2005 wie folgt zu erwidern :
Zunächst einmal kommt eine generelle Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.07.2005 vorgetragen, nicht in Betracht.
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen, BGH, B. v. 16.10.2002, VIII B 30/02, vgl. Enders in JurBüro 2/2005, S. 62 ff.
Die Beklagte trägt überhaupt nichts dazu vor, weshalb von dieser regelmäßigen Notwendigkeit vorliegend abgewichen werden sollte. Sie wird hierzu auch nichts vortragen können.
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Auszugehen ist hier von 10 %, BGH, a.a.O.
Wir nehmen daher folgende Kostengegenüberstellung vor :
1. Kostenaufstellung Hauptbevollmächtigter / Unterbevollmächtigter
Kosten der Hauptbevollmächtigten (ohne Terminsgebühr) :
Gegenstandswert: 1.006,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 110,50 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 130,50 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 20,88 €
Gesamtbetrag 151,38 €
Kosten der Unterbevollmächtigten gemäß deren Rechnung vom 15.06.2005 205,61 €
Gesamtbetrag Haupt- und Unterbevollmächtigter 356,99 €
2. Kostenaufstellung inkl. fiktiver Kosten für die Terminswahrnehmung durch
den am Wohnort der Klägerin ansässigen Bevollmächtigten
Bei eigener Terminswahrnehmung durch den in Trier ansässigen Bevollmächtigten der Klägerin wären keine Kosten eines Unterbevollmächtigten angefallen, indes wären – siehe insoweit den hiesigen Antrag vom 12.05.2005 – Gebühren und Auslagen nebst MwSt. angefallen in Höhe von insgesamt269,70 €Weiterhin wären Reisekosten wie folgt angefallen :
Benutzung des eigenen Kfz, Nr. 7003 VV RVG, 128 km x 0,30 € 38,40 €
Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 58,40 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 9,34 €
Gesamtbetrag 67,74 €
Damit ergäbe sich ein Gesamtbetrag zu erstattender Kosten in Höhe von 337,44 €
Nach dem vom BGH entwickelten Grundsatz, wonach eine Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben ist, wenn die addierten Kosten des Haupt- sowie des Unterbevollmächtigten diejenigen bei Terminswahrnehmung durch den am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen RA nicht um mehr als 10 % übersteigen, ergibt sich folgende Berechnung :
Kosten bei Wahrnehmung durch den am Wohnort der Partei ansässigen RA 337,44 €
Eine zehnprozentige Erhöhung hierauf, also 110 % hiervon, ergäbe 371,18 €
Die Kosten Haupt-/Unterbevollmächtigter (siehe vorstehende Ziff. 1) betragen 356,99 €
Da die Kosten der Beauftragung von Haupt- und Unterbevollmächtigtem innerhalb der 110-Prozent-Grenze liegen, hat die Klägerin die wirtschaftlichste Art der Prozessführung gewählt.
Sie muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, einen am Prozessgericht ansässigen RA zu beauftragen, vgl. BGH, a.a.O.
Es ist damit festzusetzen wie beantragt.
Rechtsanwalt