Kostenrecht, Anrechnung Mahnverf. auf streitiges Verf.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Tommy
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#1

16.08.2007, 12:38

Hallo
ich bin neu hier und habe mal gleich eine Frage an Euch.
habe folgendes Problem:
zur Sachlage:
Es wurde MB beantragt und gegen einen Teil wurde Widerspruch eingelegt, für diesen Teil wurde das streitige Verf. beim LG eröffnet. Nach Besprechungen mit der Gegenseite wurde ein Vergleich geschlossen und dieser wurde durch Beschluss vom LG erlassen.

1. Problematik Streitwert:
•der Gesamtstreitwert beträgt 92.014,01 EUR (unstreitig)
•Widerspruch in Höhe von 47.566,64 EUR
•daher Streitwert für gerichtliche Verfahren 47.566,64 EUR
•Gegenstandswert für Vollstreckungsbescheid bzw. nicht rechtsanhängige Ansprüche 44.447,37 EUR (92.014,01 EUR – 47.566,64 EUR)

Das Landgericht hat jedoch gemäß Vergleichsbeschluss einen Streitwert von 50.000,00 EUR festgesetzt sowie für den Vergleich in Höhe von 92.014,01 EUR

Daher ergeben sich durch die Festsetzung folgende Streitwerte
•der Gesamtstreitwert beträgt 92.014,01 EUR (unstreitig)
•daher Streitwert für gerichtliche Verfahren 50.000,00 EUR (gem. Festsetzung)
•Gegenstandswert für Vollstreckungsbescheid bzw. nicht rechtsanhängige Ansprüche 42.014,01 EUR (92.014,01 EUR – 50.000,00 EUR)

nun zur Abrechnung:
Die Gegenseite von uns hat ja den MB beantragt nun machen sie im KA-Verfahren ihre Gebühren geltend und wollen für den beantragten MB nochmals eine 1,0 Verf. 3305 aus 44.4447,37 € haben. Nach meiner Meinung müsste diese jedoch bereits im VB enthalten sein und wenn diese nochmals im KA-Verf. beantragt wird wäre diese ja doppelt, oder?? Weitere bzw. Klärungsbedarf, müsste man diese Geb. für den MB welche ja letztendlich mit vergliechen wurde nicht auch mit anrechnen, weil man ja bereits eine 0,8 Verf. aus diesem Wert gem. 3101 VV erhält??
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tabea009
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#2

16.08.2007, 14:27

Erstmal ein herzliches :welcome in unseren illusteren Runde.

Zu Deiner Frage:

Also, hier ist es ganz klar so, dass die Gebühr für den MB definitiv im VB enthalten ist.

Wäre kein VB erlassen worden, dann geht die MB-Gebühr VOLL in der VG für das Verfahren auf. Die MB-Gebühr wird im Ganzen angerechnet (die GG ja nur 1/2 max. 0,75).

Da hier aber ein VB erlassen wurde, ist die Gebühr da auch drin enthalten. Müsste auch auf dem VB draufstehen.

Würde also hier auf jeden Fall den KFA in der Höhe der MB-Gebühr (+ dazugehörige PTE und MwSt.) bestreiten.
Barbara
Tommy
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#3

16.08.2007, 14:55

DANKE,
das habe ich mir auch schon so gedacht & dies bereits bestritten und gesagt, dass die beantragten (974€ gem. 3305 VV aus 44.447,37€) angerechnet werden müssen. Ich hatte die Gegenseite auch noch darauf hingewiesen, dass das LG den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt hatte und das sie ebenfalls noch gem. § 15 III RVG kürzen müssen. Daraufhin habe ich nun folgende Antwortet der Gegenseite erhalten:
-MB wurde über 92.014,01 EUR beantragt (OK) und iHv 44.447,37 erging Teil-VB und darin wurde jedoch nur die 0,5 Geb. 3308 vom Gericht festgesetzt.
"Daher ist für den durch Teilvollstreckungsbescheid titulierten Forderungsbetrag ihv 44.447,37 € eine 1,0 Geb. 3305 VV anzusetzen. Die Geb. ist in diesem Fall gerade nicht auf die 1,3 Verf. gem 3100 VV aus der noch streitgegenständlichen Restforderung ihv 45.766,64 € anzurechnen".

[highlight=red]Was denkst Du darüber??[/highlight]
eve

#4

16.08.2007, 15:01

ich prüfe das auch mal, brauche aber einen Moment :-)
eve

#5

16.08.2007, 15:41

Gem. Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG wird die Gebühr auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nach dem Wert, der in das streitige Verfahren übergeht. Der Betrag in Höhe von 44.447,37 EUR ist in das streitige Verfahren übergegangen, somit findet wegen dieses Betrages die volle Anrechnung statt.

Danben bleibt die Gebühr für den VB 3308 VV RVG stehen, da es hier an einer Anrechnungsvorschrift fehlt.

D.h.

MB über 92.014,01 Nr. 3005 VV RVG , volle Anrechnung des Betrages in Höhe von 44.447,37 EUR, wegen des Restbetrages erfolgt keine Anrechnung
Tommy
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#6

16.08.2007, 16:20

Aber,
die 1,0 Geb. 3305 aus 44.447,37 € müssten doch bereits im Teil-VB enthalten sein und damit sind diese ja tituliert. (VK kenne ich jedoch nicht)
Jedoch aus diesem nicht rechtsanhängigen Wert wurde ja der Vergleich geschlossen und als nicht rechtsanhängige Geb. mit in das Verf. einbezogen.
Die Gegenseite beantragt nunmehr aber genau diese Geb. für den MB zusätlich im gerichtl. KF-Antrag neben den üblichen 1,3 Verf. 3100 VV aus 50.000 € und der 0,8 Verf. 3101 Verf. aus den 44.447,37€. Mit der Begründung das keine Anrechnung erfolgen muss.
In diesem Zusammenhang erhält die Gegenseite diese Geb. doch doppelt, oder? Daher würde ich sagen, wenn die Gegenseite hier im KF-Verf. die 1,0 Verf. 3305 nochmals geltend macht (welche ja tituliert sein dürfte), dass diese Geb. hier im KF-Antrag angerechnet werden muss bzw. nicht beantragt werden dürfte, da über diesen Betrag eine Teil-VB vorliegt.
[glow=red]Oder sehe ich dies jetzt komplett falsch??[/glow]

Petra
eve

#7

16.08.2007, 16:24

Ne, das geht natürlich nicht. Die Anrechnungsvorschrift der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG steht dem im Wege. Das geht nicht! Das steht doch aber so in meinem Beitrag da oben.
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Pepsi
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#8

17.08.2007, 08:46

Thema verschoben nach "Kostenrecht RVG"

da ich denke, dass es dergleiche Sachverhalt ist, wie hier http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=8501&highlight= schließe ich das Thema dort
Tommy
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#9

17.08.2007, 12:46

Danke für Eure Hilfe, 8)

ja Du hast Recht mein Beitrag war 2 Mal drin, da ich hier noch total unerfahren bin hatte ich den ersten Beitrag in einer falschen Rubrik gestellt und weil ich keine Ahnung hatte/habe wie ich diesen verschieben kann,habe ich ihn nochmals unter Kostenrecht reingestellt.

Daher vielen Dank

Petra
eve

#10

17.08.2007, 12:50

Ist dir das jetzt alles klar Petra oder hast Du noch Fragen wegen des KFB?
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