Kosten Sozialgerichtsbarkeitsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
eve

#11

16.08.2007, 11:58

Fortsetzung


Betragsrahmengebühren fallen also immer dann an, wenn
a) nichts im GKG zu finden ist oder
b) der Mandant zu den in § 183 SGB genannten Personen gehört

ansonsten Wertgebühren wenn

a) etwas im GKG zu finden ist
b) der Mandant nicht zu den in § 183 SGB genannten Personenkreis gehört
spitzi192
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#12

16.08.2007, 12:00

Ok, ich glaub, ich hab´s kapiert. Audrucken und zu den Akten packen

Vielen Dank eve!
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Julia27
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#14

09.11.2007, 11:46

Gut laut § 3 wären hier die Betragsrahmengebühren anzusetzen. Wir haben in diesem Fall mit Einreichung der Klage eine Gerichtkostenrechnung nach diesem GW bekommen, die der Mdt. zahlen sollte.
Aber:
Laut RVG für Anfänger steht, wenn das Verfahren gerichtskostenfrei ist, dann Betragsrahmengebühren, wenn nicht gerichtskostenfrei dann Gebühren nach GW.
Ich verstehe nur Bahnhof. Das passt doch alles nicht zusammen.
Hilfe... :?:

edit: Falsche Rubrik
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stein
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#15

14.02.2008, 16:39

Also kann man in solchen Angelegenheiten davon ausgehen, sobald man Gerichtskosten für eine Klage zahlen mußte - muss man auch nach dem Gegenstandswert abrechnen ?
Mußte man keine Gerichtskosten einzahlen = Beitragsrahmengebühren ?
Und wenn eine Sache vorher außergerichtlich begonnen hat und man danach einen Widerspruch eingelegt hat ?
1,3 GG
plus 0,7 GG
Auslagen
MwSt.

Und dann schauen, ob das Sozialgericht einem eine GK-Rechnung geschickt hat ?

Ich finde hier noch immer nicht das richtige Gleis zum Abfahren .....
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