Fortsetzung
Betragsrahmengebühren fallen also immer dann an, wenn
a) nichts im GKG zu finden ist oder
b) der Mandant zu den in § 183 SGB genannten Personen gehört
ansonsten Wertgebühren wenn
a) etwas im GKG zu finden ist
b) der Mandant nicht zu den in § 183 SGB genannten Personenkreis gehört
Kosten Sozialgerichtsbarkeitsache
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Ok, ich glaub, ich hab´s kapiert. Audrucken und zu den Akten packen
Vielen Dank eve!
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Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
Gut laut § 3 wären hier die Betragsrahmengebühren anzusetzen. Wir haben in diesem Fall mit Einreichung der Klage eine Gerichtkostenrechnung nach diesem GW bekommen, die der Mdt. zahlen sollte.
Aber:
Laut RVG für Anfänger steht, wenn das Verfahren gerichtskostenfrei ist, dann Betragsrahmengebühren, wenn nicht gerichtskostenfrei dann Gebühren nach GW.
Ich verstehe nur Bahnhof. Das passt doch alles nicht zusammen.
Hilfe...
edit: Falsche Rubrik
Aber:
Laut RVG für Anfänger steht, wenn das Verfahren gerichtskostenfrei ist, dann Betragsrahmengebühren, wenn nicht gerichtskostenfrei dann Gebühren nach GW.
Ich verstehe nur Bahnhof. Das passt doch alles nicht zusammen.
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- stein
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Also kann man in solchen Angelegenheiten davon ausgehen, sobald man Gerichtskosten für eine Klage zahlen mußte - muss man auch nach dem Gegenstandswert abrechnen ?
Mußte man keine Gerichtskosten einzahlen = Beitragsrahmengebühren ?
Und wenn eine Sache vorher außergerichtlich begonnen hat und man danach einen Widerspruch eingelegt hat ?
1,3 GG
plus 0,7 GG
Auslagen
MwSt.
Und dann schauen, ob das Sozialgericht einem eine GK-Rechnung geschickt hat ?
Ich finde hier noch immer nicht das richtige Gleis zum Abfahren .....
Mußte man keine Gerichtskosten einzahlen = Beitragsrahmengebühren ?
Und wenn eine Sache vorher außergerichtlich begonnen hat und man danach einen Widerspruch eingelegt hat ?
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Und dann schauen, ob das Sozialgericht einem eine GK-Rechnung geschickt hat ?
Ich finde hier noch immer nicht das richtige Gleis zum Abfahren .....
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