Festsetzung Schlichtungsverfahren im KAA
Verfasst: 27.02.2017, 20:32
Hallo ihr Lieben,
ich benötige mal eure Hilfe. Die Gegenseite hat Kostenausgleichsantrag gestellt soweit so gut und richtig.
Mein Problem ist, dass vorher ein Schlichtungsverfahren vorangegangenen ist.
Unser Mandant ist dort NICHT hingegangen.
Jetzt macht die Gegenseite folgende Gebühren in ihrem KAA geltend:
1,5 Gebühr nach 2303 für das Schlichtungsverfahren
Auslagen
1,3 Verfahrensgebühr nach 3100
abzüglich 0,75 Anrechnung der 2303 Schlichtungsgebühr
Blieblablub
Auslagen (also insgesamt doppelte Auslagenpauschale)
Dürfen die das? Ich meine unser Mandant war nicht zum Termin und im Urteil wurde nichts bezüglich der Gebühren im Schlichtungsverfahren auch nichts genannt.
Jetzt habe ich gelesen und gelesen und bin zu folgendem Schluss gekommen:
Ja, die dürfen das: Weil hier ein erfolgloses (nach § 15a EGZPO - hier Verletzung der Ehre - gesetzlich vorgeschriebenes) Schlichtungsverfahren das gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, oder?
Und somit gelten die Anwaltskosten nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits.
Kann das hier jemand bestätigen oder verneinen? Irgendwie raucht mein Kopf, weil ich davon vorher noch nie was gehört oder gelesen habe. Mein RVG für Anfänger hilft mir auch nicht wirklich weiter (also gar nicht).
Für Bestätigungen, Verneinungen oder einfach wenn mich jemand erleuchtet bin ich jetzt schon dankbar!
ich benötige mal eure Hilfe. Die Gegenseite hat Kostenausgleichsantrag gestellt soweit so gut und richtig.
Mein Problem ist, dass vorher ein Schlichtungsverfahren vorangegangenen ist.
Unser Mandant ist dort NICHT hingegangen.
Jetzt macht die Gegenseite folgende Gebühren in ihrem KAA geltend:
1,5 Gebühr nach 2303 für das Schlichtungsverfahren
Auslagen
1,3 Verfahrensgebühr nach 3100
abzüglich 0,75 Anrechnung der 2303 Schlichtungsgebühr
Blieblablub
Auslagen (also insgesamt doppelte Auslagenpauschale)
Dürfen die das? Ich meine unser Mandant war nicht zum Termin und im Urteil wurde nichts bezüglich der Gebühren im Schlichtungsverfahren auch nichts genannt.
Jetzt habe ich gelesen und gelesen und bin zu folgendem Schluss gekommen:
Ja, die dürfen das: Weil hier ein erfolgloses (nach § 15a EGZPO - hier Verletzung der Ehre - gesetzlich vorgeschriebenes) Schlichtungsverfahren das gerichtliche Verfahren eingeleitet hat, oder?
Und somit gelten die Anwaltskosten nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits.
Kann das hier jemand bestätigen oder verneinen? Irgendwie raucht mein Kopf, weil ich davon vorher noch nie was gehört oder gelesen habe. Mein RVG für Anfänger hilft mir auch nicht wirklich weiter (also gar nicht).
Für Bestätigungen, Verneinungen oder einfach wenn mich jemand erleuchtet bin ich jetzt schon dankbar!