Hallo,
habe mal wieder eine Frage:
soll eine Abrechnung mit Mdt fertigen - einfaches Ermittlungsverfahren.
Mein Problem ist: im Jahre 2005 wurde es schon mal nach BRAGO abgerechnet und zwar eine
Gebühr gem. §§ 84 Abs. 1, 83 Abs.1 Nr.3 (außergerichtl.Tätigkeit)
Auslagenpausch. Gem §26 BRAGO
+ 16% MWSt.
Meine Abrechung jetzt würde meines Erachtens so ausschauen:
Grundgebühr Nr.4100 RVG
Verfahrensgeb. im Ermittlungsverfahren Nr.4104 RVG
zus.Verfahrensgeb.für die Einstellung d.Verfahrens Nr.4141 RVG
Auslagen
19% MWSt
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- abzüglich Rechn. vom August 2005
- abzüglich Vorschuss v. Mdt.
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Verbleibender Restbetrag
Wäre das richtig? Würde gerne eure Meinung dazu bekommen.
Anrechnung BRAGO - RVG in Strafsachen
Die Frage ist, wann der Auftrag erteilt wurde.
Ist der unbedingte Auftrag vor dem 01. Juli 2004 erteilt worden, kannst Du nur nach BRAGO abrechnen (§ 61 RVG).
Ist leider so, und mittlerweile auch ausgekaute Rechtsprechung.
Ist der unbedingte Auftrag vor dem 01. Juli 2004 erteilt worden, kannst Du nur nach BRAGO abrechnen (§ 61 RVG).
Ist leider so, und mittlerweile auch ausgekaute Rechtsprechung.