Anrechnung der Beratungshilfe im Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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JJJ
Foren-Azubi(ene)
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#1

27.10.2016, 12:25

Halli, hallo, hallöle :wink2

Ich brauche mal wieder Eure geschätzte Hilfe. Ich zermartere mir nun schon seit einer Weile den Kopf.

Also: Wir haben eine sozialrechtliche Angelegenheit, welche sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich noch nach dem RVG bis 31.07.2013 abzurechnen ist. Wir sind erstmalig im Widerspruchsverfahren tätig geworden. Dieses Widerspruchsverfahren habe ich im Rahmen der Beratungshilfe mit einer Geschäftsgebühr nach 2503 abgerechnet. Soweit so gut. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens habe ich im Rahmen der Prozesskostenhilfe Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Hier habe ich, dass muss ich zugeben, fälschlicherweise nach Nr. 3102 abgerechnet :oops: , allerdings die hälftige Geschäftsgebühr 2503 angerechnet.

Richtigerweise wird nun die Abrechnung nach 3103, also dem reduzierten Rahmen bei vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren verlangt. Und hier liegt mein Problem.

Wenn ich nun Kostenfesetzung mit 3103 beantrage, würde ich instinktiv die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach 2503 weglassen wollen, da eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 im RVG bis 31.07.13 nicht vorgesehen ist. Allerdings ist hälftige Anrechnung der 2503 auf ein darauffolgendes Gerichtsverfahren sehr wohl vorgesehen. Wäre es denn nicht eine Verdopplung der Reduzierung der Gebühren, also eine Benachteiligung, wenn ich sowohl den reduzierten Gebührenrahmen nach 3103 abrechnen würde, als auch die Anrechnung der hälftigen 2503 vornehmen würde?

Muss ich die Anrechnung der hälftigen 2503 vornehmen oder nicht? Hier stehe ich echt auf dem Schlauch. :kopfkratz Ich will ja auch nix verschenken. Ich hoffe ich habe mich nicht allzu kompliziert ausgedrückt.
:thx im Voraus
:wink1 Unser größter Ruhm liegt nicht darin, niemals zu fallen, sondern jedesmal wieder aufzustehen, wenn wir gescheitert sind. 8)
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