Also ich halte das für falsch. Die Gebühr ist wie jede andere Gebühr netto, allerdings ohne Auslagen, so stehts drin.
Die Umsatzsteuer nach 7008 ist allerdings keine Auslage. Auslagen im Sinne des 7. Teils sind die, die der Anwalt als Beauftragter nach § 670, 675 BGB ohnehin zu beanspruchen hat (vgl. Vorbemerkung 7 Abs. 1). Die Tatbestände aus Nummer 7000 bis 7006 sind Regelungen, mit denen sonst nicht oder nur schwer abrechenbare Auslagen im Sinne der BGB§§ pauschaliert werden.
Die Nummer 7008 regelt nicht den USt.-Anspruch des Anwalts, einen solchen gibts nämlich gar nicht, auf seine Gebühren, sondern, dass zu Vereinfachungszwecken auch auf die pauschalierten Auslagen die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben ist, auch wenns anders drinsteht. Deswegen und nur deswegen steht die Nummer 7008 in Teil 7. Daher allerdings kommt auch der weit verbreitete Irrtum.
Die Umsatzsteuer auf die Vergütung, also die Gebühren, entsteht aufgrund des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 UStG.
Das ist aus der Entstehung des RVG und insbesondere der Beründung des Gesetzesentwurfs so und nicht anders abzuleiten; denn dort heißt es:
zu Nummer 7008:
Die Bestimmung entspricht der Regelung in § 25 Abs. 2 BRAGO.
Inhalt des § 25 Abs. 2 BRAGO war, dass der Anwalt auch Ersatz für die Mehrwertsteuer verlangen kann, die er im Rahmen seiner Betriebsausgaben für die Auslagen aufwendet, deren Entstehung konkret der Ausführung eines Auftrages zuzuordnen ist.
<p>(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
Zu ersetzen wäre dem Anwalt aber nicht die Umsatzsteuer, denn die erhebt er als mittelbare Steuer in seiner Eigenschaft als Unternehmer im gesetzlichen Auftrag des Finanzamtes. Weswegen das Nichtabführen derselben auch als Untreue strafbar ist. Was ihm zu ersetzen ist, ist die Umsatzsteuer auf seine Auslagen, das wäre nämlich ohne die Vorschrift wie folgt anders: Der Anwalt könnte die USt. auf diese Auslagen nur im Rahmen der Vorsteueranmeldung geltend machen und daher nach §§ 675, 670 BGB mangels Belastung seines Vermögens nicht nochmals als Auslagen. Das hätte zur Folge, dass in der Rechnung des Anwalts Positionen erscheinen würden, auf die keine USt. erhoben wird.
Da es sich aber bei den Auslagentatbeständen um Pauschalen handelt, denen im Einzelfall auch mal keine tatsächlich entstandenen Auslagen gegenüberstehen (20 € Postpausch. statt 5,50 € für'n paar Briefmarken), hätte der Anwalt dadurch ein USt.-freies Einkommen. Um das zu vermeiden, wurde bestimmt, dass auch auf diesen Teil der Rechnungen USt. zu erheben ist.
Wenn die Umsatzsteuer keine Auslage ist, dann ist sie zu erheben. Nr. 7008 ist die USt. auf die Auslagen, und entsteht tatsächlich nicht, weil keine sonstigen Auslagen gegenüber dem Berechtigten abzurechnen sind.
Im übrigen ist es nicht Sinn der Anmerkung, dem Ratsuchenden die 10,- als Maximalbelastung aufzuerlegen. Vielmehr geht es darum, dass der Anwalt seine Auslagen nur gegenüber der Justizkasse, also nur einmal, geltend machen soll.