Abrechnung zivile Ansprüche im Adhäsionsverfahren nach StPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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icerose
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#1

08.08.2007, 09:48

Hallo, alle zusammen.

Hab da mal ne Frage:

Wie rechne ich die Geltendmachung von zivilen Ansprüchen im Strafverfahren nach §§ 403, 404 StPO ab???

Habe zwar gehört, dass es das gibt, Abrechnungstechnisch aber keine Ahnung.

Danke schon mal für eure Hilfe. :(
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Curry
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#2

08.08.2007, 09:52

Also ich würde die ganz normalen Gebühren abrechnen, d.h. 3100, 3104 VV RVG etc.
Curry

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Gast

#3

08.08.2007, 09:59

Das ist die Nummer 4143 VV, wenn die Ansprüchhe erstmals geltend gemacht werden, in der nächsten Instanz ist es 4144.
Da die Ablehnung des Antrags im Strafverfahren nicht die Wirkung entgegenstehender Rechtskraft entfalten kann, ist Nr. 4143 auf die Verfahrensgebühr in einem wegen der selben Ansprüche evtl. später durchgeführten Zivilverfahren zu 1/3 anzurechnen.
Für diese sog. Anexanträge im Strafverfahren kann man PKH unter den gleichen Voraussetzungen, wie im Zivilverfahren beantragen.
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#4

08.08.2007, 09:59

Danke, Curry.

das denke ich ja eigentlich auch, aber ist das nicht zu einfach? :o
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Curry
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#5

08.08.2007, 10:04

Okay, el-feo hat tatsächlich Recht. Ich hatte so einen Fall noch nicht, aber es ist tatsächlich die Nummer 4143 VV RVG.
Curry

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#6

08.08.2007, 10:14

Auf die Gefahr hin, dämlich zu sein:

Was mache ich denn hier im Teil mit der Überschrift Revision?? Und warum die Gebühr mit Zuschlag??

Ich sag mal, wie es genau ist:
Unsere Mandanten (2) sind Ofper einer Straftat geworden. Im Verfahren ansich haben wir Schadensersatzansprüche (Arztrechnungen, beschädigte Kleidung, Schmuck u. dergleichen mehr) geltend gemacht.
Nun gibt es ein Urteil (3 Jahre Haft), dass der Täter für unsere zivilen Ansprüche einstehen muss, ist auch klar.

Jetzt soll ich gegenüber RSV abrechnen. Dies ist die Frage, wie genau??

Danke noch mal.
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#7

08.08.2007, 10:18

Überschrift Revision? Ich sehe auch keine Gebühr mit Zuschlag, wo hast du denn geschaut?

Meiner Meinung nach kannst du eine 2,0 Gebühr gem. 4143 VV RVG abrechnen.
Curry

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#8

08.08.2007, 10:24

Ich bitte um Verzeihung! Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
:patsch Hab die richtige Nr. gefunden, die klingt gut.
Sorry und :thx
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Gast

#9

08.08.2007, 10:30

Dafür sind Foren da!
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#10

09.08.2007, 13:35

Dieses Thema passt mir gerade ganz gut :)

Ich sollte auch vor einpaar Tagen einen ähnlichen Fall abrechnen.(allerdings war unser Mdt. der Beschuldigte und das Gericht hat ihn wg. den zivilrechtl. Ansprüchen einer Firma freigesprochen).

Ich habe zunächst die Abrechnung meinem Chef als Entwurf vorgelegt, da ich zum ersten Mal so einen Fall hatte und fand die Gebühr nach Nr. 4143 auch zu einfach.

Nun sagt er mir, die Rechnung/Betrag etwas merkwürdig und ungewöhnlich überhöht,
und ich solle mich erkundigen, ob das so richtig sei.

Die Gebühr wird doch nach dem Gegenstandwert ermittelt: bei einem Forderugsbetrag 280.000,00 Euro ist die 2,0 Gebühr 4.340,00 Euro.

...Habe ich etwas übersehen?Gibt es einen Grenz/Mindestbetrag? Wo kann ich mich denn noch erkundigen?
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