Strafsache BRAGO oder RVG?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mausfrau81
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#1

19.04.2006, 14:50

Hallöchen ich habe folgendes Problem:

1. Strafsache: Wir waren in der I. Instanz des Strafverf. tätig und haben am 21.10.2003 Berufung eingelegt. Berufungsbegründung erfolgte am 18.03.2004. Danach ruhte das Verf., weil noch ein 2. Verfahren anhängig war.

Sodann waren wir auch im 2. Strafverfahren tätig: Anklage vom 02.02.2004 + Verhd. Auch hier haben wir Berufung eingelegt (21.06.05), die in der Berufungsverhandlung vom 02.03.2006 zurückgenommen wurde.

In beiden Sachen wurden wir zum Pflichtverteidiger bestellt.

Nun gibt es aber einen Beschluß des AG, daß beide Verfahren verbunden werden, wobei das ältere Verfahren führt.
Ich weiß jetzt net, wie ich hier abrechnen soll.... :cry:
Das 1. (alte) Verfahren nach BRAGO und das 2. Verf. nach RVG????????

Hat jdm. nen Plan????
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Muckel
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#2

20.04.2006, 14:38

also ich würde sagen gegenüber dem mandanten einzelnd abrechnen. da das ja trotzdem 2 verfahren waren. oder?!?! mann das ist aber auch ne hammer frage.
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Muckel
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#3

20.04.2006, 14:49

hab hier mal mit ner kollegin da drüber gesprochen. ich würde sagen brago so im nachhinein und sie auch. aber sicher?! nee!!
Andreas

#4

20.04.2006, 14:50

Gebühren, die entstanden sind, fallen ja nicht automatisch wieder weg, nur weil die Verfahren verbunden wurden.

Wenn also für Verf. #1 Gebühren nach BRAGO und für für Verf. #2 nach RVG entstanden sind, bleiben diese m.E. auch bestehen und sind abrechenbar.

Du solltest dir allerdings eventuelle Anrechnungsvorschriften für den Fall der Verbindung mal ansehen. Im Zweifel tendiere ich mal dazu, daß weitere, nach Verbindung entfaltete Tätigkeit nach RVG abzurechnen ist.
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Muckel
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#5

20.04.2006, 15:10

also um ehrlich zu sein, ich hab keine ahnung. hätte ja anfänglich auch gesagt, daß beide verfahren abzurechnen sind... aber ob das so der fall ist
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Manuela77
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#6

24.04.2006, 13:16

WANN seit ihr denn als PV bestellt worden. Im ersten sicher zu BRAGO- und im 2. zu RVG-Zeiten. Dann müsste m. E. das 1. nach BRAGO und das 2. nach RVG abzurechnen sein.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
Andreas

#7

24.04.2006, 13:20

Das sehe ich auch so. Und da das erste (BRAGO-)Verfahren führt, sind nach der Verbindung entstandene Gebühren m. E. nach BRAGO abzurechnen.
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