PKH und Vermögensgrenze

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
happykitcat
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 688
Registriert: 16.06.2005, 11:59
Beruf: gelernte ReNoFa, tätig als ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#1

19.04.2006, 13:03

Hi to all,

habe da mal wieder ein Frage an euch und vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.

Wir müssen für einen Mdt. PKH beantragen, da die RS diesen Rechtsstreit nicht abdeckt (ist nicht mitversichert).

Nun müssen wir aber wissen, ob der Mdt. überhaupt PKH bewilligt bekommen würde, da er letztes Jahr eine Abfindung erhalten hat und nun arbeitslos ist. Leider steht in der ZPO (mit einem Verweis zu § 90 SGB XII) nur, dass er sein Vermögen einsetzen muss. Die Frage ist jetzt:

Wie hoch darf dieses Vermögen sein, damit er es nicht einsetzen muss?

Den Zöller habe ich leider, wegen des Umzuges nicht mehr hier, der ist schon im neuen Büro.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
schau immer nach vorne, nie zurück
Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
Bärchen

#2

19.04.2006, 13:42

Hallöchen!

Wir hatten einmal so einen ähnlichen Fall. Unser Mandant hatte aber einen Arbeitslosengeldbescheid bzw. früher gab es da ja noch den Sozialhilfebescheid. In dem Antrag steht ja drin, dass, wenn man o.g. bezieht, dann bräuchte man nur die Bescheide beifügen. Das haben wir gemacht und haben das auch bewilligt bekommen.

Wieviel Abfindung hat euer Mdt. denn bekommen? Das wird ja wohl nicht so viel gewesen sein, dass man damit Monate auskommt, oder?

Aber, sollte das Gericht sagen, dass die Abfindung zu hoch ist (wobei, sollte man das wirklich angeben, wenn man ein Arbeitslosengeldbescheid hat, das Arbeitsamt prüft das Vermögen ja mehr oder weniger auch), dann lehnen die die PKH ab. Sollte das an der Grenze sein, kann das Gericht ja auch sagen, dass er monatliche Raten bezahlen muss. Wie hoch allerdings die Grenze ist, kann ich nicht sagen.

Gruß Nina
Benutzeravatar
Manuela77
Forenfachkraft
Beiträge: 216
Registriert: 05.04.2006, 13:12
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Leipziger Umland

#3

24.04.2006, 13:19

Ihr berechnet zunächst das Einkommen des Mandanten (dürfte i. d. R. nur der Verdienst sein) und zieht dann Ausgaben ab (Miete, angemessene Versicherungen, evtl. Unterhalt, etc.). Dann könnt ihr noch den Freibetrag von 380 EUR (eigener Unterhalt) und ggf. nochmal 173,00 EUR "Erwerbstätigenbonus" abziehen, wenn der Mdt. NICHT arbeitslos ist.

Was dann unterm Strich übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen, wonach die PKH-Raten bestimmt werden (< 15,00 EUR = KEINE Raten).
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
Benutzeravatar
happykitcat
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 688
Registriert: 16.06.2005, 11:59
Beruf: gelernte ReNoFa, tätig als ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#4

24.04.2006, 18:31

Hi Manuela,

eigentlich ging es um das Vermögen des Mdt. und nicht um sein Einkommen. Aber inzwischen bin ich fündig geworden in den Ausfüllhinweisen zur Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dort auf der letzten Seite steht etwas zur Höhe des "erlaubten" Vermögens.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
schau immer nach vorne, nie zurück
Die Berliner Luft [url]http://wetter.media2000.info[/url]
Benutzeravatar
Manuela77
Forenfachkraft
Beiträge: 216
Registriert: 05.04.2006, 13:12
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Leipziger Umland

#5

25.04.2006, 09:25

Oh, Missverständnis :oops:

Da weiß ich auch nich so richtig Bescheid. Wir war aber so, als könne man um die 2.000 EUR auf dem Konto haben, ohne dass es als "Vermögen" zählt.

Aber was es mit den anderen Vermögenswerten, wie teures Auto, Technik, Schmuck oder eine Lebensversicherung, auf sich hat, weiß ich nicht. Was hast du denn dazu gefunden? Kann der Richter entscheiden, dass man die z. B. Lebensversicherung auflöst oder sein Hab und Gut verkauft?
Benutzeravatar
Manuela77
Forenfachkraft
Beiträge: 216
Registriert: 05.04.2006, 13:12
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Leipziger Umland

#6

25.04.2006, 09:35

Nehme alles zurück - wer lesen kann, ist klar im Vorteil :ohmann

Habe mir das gerade selber nochmal durchgelesen. Jetzt ist mir klar, welche "Freibeträge" du meinst.

Aber was mich immer noch wuschig macht, ist das mit der Lebensversicherung. Eine Mandantin fragte mich nämlich neulich, obs passieren kann, dass man seine Lebensversicherung beleihen muss, weil in der Erklärung der Wert anzugeben ist, mit dem die Versicherung "beliehen werden kann". Und das konnte ich weiß Gott nicht beantworten. Hast du ne Idee?
Antworten