Aufrechnung streitwerterhöhend zu berücksichtigen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#1

07.08.2007, 10:20

Hallo,

die frag ist folgende, ob ein Betrag der zur Aufrechnung bzw. zur unbedingten Aufrechnung gestellter Betrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist? (Hier war Streitwert bis jetzt KLage + Widerklage).
Hat evtl. auch jmd. dazu einen § oder Nr.? Hab nix in den Sachen gefunden die hier sind!

LG und danke schon mal :D
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#2

07.08.2007, 10:23

Ich weiß es jetzt nicht sicher, aber ich denke, dass es sicht nicht streitwerterhöhend auswirkt.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#3

07.08.2007, 10:24

Wurde die Forderung aus der KLage und aus der Widerklage aufgerechnet?? Dann ist das durchaus streitwerterhöhend, denn der Wert der Klage und der Widerklage werden addiert.
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#4

07.08.2007, 10:27

Das ist ja wohl klar, dass der Wert aus Klage und Widerklage addiert wird, das hat Sway ja auch schon selbst festgestellt.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#5

07.08.2007, 10:28

Mir ging es vielmehr um die Aufrechnung (siehe mein erster Satz)
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#6

07.08.2007, 10:33

Dass der Wert aus Klage und Widerklage zusammengerechnet wird, hat ja nichts mit der Aufrechnung selbst zu tun. Das wird ja sowieso zusammengerechnet, wenn es zwei verschiedene Streitgegenstände sind.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Sassi
Forenfachkraft
Beiträge: 116
Registriert: 08.03.2006, 09:05
Wohnort: München

#7

07.08.2007, 10:34

Also der entsprechende § im GKG für Klage, Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel und Aufrechnung ist der § 45 GKG.

Betreffend die hilfsweise Aufrechnung § 45 Abs. 3 GKG ist noch der § 322 Abs. 2 ZPO zu beachten.
Liebe Grüße aus München
StineP

#8

07.08.2007, 10:35

Doch, doch, du verstehst nicht, worauf ich hinaus wollte.

Addierst du den Wert der Klage und Widerklage und machst ne Aufrechnung bezüglich der von beiden Seiten geltend gemachten Forderungen, dann kann der Streitwert kein anderer sein als für das gesamte Verfahren. Deshalb fragte ich, ob es um die Aufrechnung der gerichtlich geltend gemachten Forderungen ging.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#9

07.08.2007, 10:38

oh mein gott seit ihr schnell, danke schon mal.


also wird wohl die aufrechnung zum streitwert der Klage + Widerklage dazugerechnet, wenn ich das richtig verstanden hab?

mhhh der § 45 Abs. 3 irritiert mich trotzdem ein wenig oder ich kann einfach nicht lesen LOL was ist wenn es um den Kläger geht?
Zuletzt geändert von Tigra am 07.08.2007, 10:42, insgesamt 2-mal geändert.
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#10

07.08.2007, 10:39

Ach so, jetzt verstehe ich.

Also gem. § 45 GKG ist es ja nun so, dass die Forderung bestritten sein muss und darüber auch entschieden wird, nur dann wird der Streitwert erhöht. Dazu müsste Sway dann wohl noch Auskünfte geben.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Antworten