Kann mir jemand weiterhelfen?
In einer Streitigkeit haben beide Parteien PKH beantragt und bewilligt bekommen. Nach diesseitigem Obsiegen sollen die Kosten gegenüber der Gegenseite (ebenfalls mit PKH) per Kostenerstattung geltend gemacht werden. Können in dem KFA die Wahlanwaltsgebühren (§ 13 RVG) geltend gemacht werden, oder müssen die PKH-Gebühren (§ 49 RVG) angesetzt werden?
PKH auf beiden Parteienseiten
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In den KFA gehören die Wahlanwaltskosten, sinnvoll ist es aber, vorab die PKH-Anwaltskosten gegenüber der Staatskasse abzurechnen, weil von dem Gegner wahrscheinlich nichts zu holen sein wird. Dann werden nur noch die Differenzkosten zwischen PKH-Anwaltsvergütung und Wahlanwaltsvergütung gegen den Gegner festgesetzt.
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Dito!Pepsi hat geschrieben:
~ Grüßle ~
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Du solltest die PKH abrechnen und die Wahlanwaltsgebühren nach § 126 im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Gericht nimmt dann automatisch mit auf, in welcher Höhe der Anspruch auf die Landeskasse übergegangen ist und setzt den Rest fest.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Genau so.. Mehr wie die Wahlanwaltsvergütung steht dir eh nicht zu, daher erst gegenüber der Staatskasse abrechnen und bei KFA Wahlanwalt rein abzgl. Zahlung PKH.
- Bino
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Da stimme ich zu.
Und nach § 126 im eigenen Namen festsetzen lassen, ist wichtig bei PKH, sonst rechnet die Gegenseite - sollte er nämlich zufällig auch einen Anspruch gegen EUREN Mandanten in dieser Sache haben, was bei uns öfter vorkommt - einfach mit den festgesetzten Kosten auf und ihr geht mit Euren Gebühren, also den Differenzgebühren zur PKH leer aus.
Ansonsten betrifft die gewährte PKH immer nur den eigenen Mandanten. Wenn Du gegen den Gegner festsetzen lässt, dann immer die Wahlanwaltsgebühren. Auch wenn eine Partei PKH bewilligt bekommen hat, muss er an die Gegenseite die vollen Wahlanwaltsgebühren erstatten.
Gruß Bino
Und nach § 126 im eigenen Namen festsetzen lassen, ist wichtig bei PKH, sonst rechnet die Gegenseite - sollte er nämlich zufällig auch einen Anspruch gegen EUREN Mandanten in dieser Sache haben, was bei uns öfter vorkommt - einfach mit den festgesetzten Kosten auf und ihr geht mit Euren Gebühren, also den Differenzgebühren zur PKH leer aus.
Ansonsten betrifft die gewährte PKH immer nur den eigenen Mandanten. Wenn Du gegen den Gegner festsetzen lässt, dann immer die Wahlanwaltsgebühren. Auch wenn eine Partei PKH bewilligt bekommen hat, muss er an die Gegenseite die vollen Wahlanwaltsgebühren erstatten.
Gruß Bino
Hallo, ich muss das Thema nun noch einmal wieder aufgreifen. Ich mag PKH nicht besonders und muss nun abrechnen.
Es wurde auch für beide Seiten PKH bewilligt. Es fand ein Termin statt, in dem ein Vergleich geschlossen wurde. GW: 3.000,00 EUR und für den Vergleich 3.122,00 EUR.
So was mach ich nun mit den Wahlanwaltsgebühren? Kann ich die nun geltend machen? Oder stelle ich nur den Erstattungsantrag gegenüber dem GEricht hinsichtlich der gewährten PKH?
Es wurde auch für beide Seiten PKH bewilligt. Es fand ein Termin statt, in dem ein Vergleich geschlossen wurde. GW: 3.000,00 EUR und für den Vergleich 3.122,00 EUR.
So was mach ich nun mit den Wahlanwaltsgebühren? Kann ich die nun geltend machen? Oder stelle ich nur den Erstattungsantrag gegenüber dem GEricht hinsichtlich der gewährten PKH?
Wenn PKH mit Raten bewilligt wurde, kannst Du zusätzlich die Wahlanwaltsgebühren geltend machen. Ansonsten nicht. Du bekommst dann evtl. die Differenz zwischen PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren, sofern die Ratenzahlungen über die PKH-Gebühren hinaus gehen. Ratenzahlungen gehen aber nicht länger als 48 Monate.