PKH auf beiden Parteienseiten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mati
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 02.08.2007, 13:09
Wohnort: Trebur

#1

02.08.2007, 13:29

Kann mir jemand weiterhelfen?
In einer Streitigkeit haben beide Parteien PKH beantragt und bewilligt bekommen. Nach diesseitigem Obsiegen sollen die Kosten gegenüber der Gegenseite (ebenfalls mit PKH) per Kostenerstattung geltend gemacht werden. Können in dem KFA die Wahlanwaltsgebühren (§ 13 RVG) geltend gemacht werden, oder müssen die PKH-Gebühren (§ 49 RVG) angesetzt werden?
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#2

02.08.2007, 13:38

In den KFA gehören die Wahlanwaltskosten, sinnvoll ist es aber, vorab die PKH-Anwaltskosten gegenüber der Staatskasse abzurechnen, weil von dem Gegner wahrscheinlich nichts zu holen sein wird. Dann werden nur noch die Differenzkosten zwischen PKH-Anwaltsvergütung und Wahlanwaltsvergütung gegen den Gegner festgesetzt.
Mati
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 25
Registriert: 02.08.2007, 13:09
Wohnort: Trebur

#3

02.08.2007, 13:45

Dankeschön**** Werde ich gleich machen.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#4

02.08.2007, 19:17

:zustimm
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

03.08.2007, 20:16

Pepsi hat geschrieben::zustimm
Dito! :wink:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4846
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#6

03.08.2007, 21:37

Du solltest die PKH abrechnen und die Wahlanwaltsgebühren nach § 126 im eigenen Namen festsetzen lassen. Das Gericht nimmt dann automatisch mit auf, in welcher Höhe der Anspruch auf die Landeskasse übergegangen ist und setzt den Rest fest.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Gast

#7

07.08.2007, 22:13

Genau so.. Mehr wie die Wahlanwaltsvergütung steht dir eh nicht zu, daher erst gegenüber der Staatskasse abrechnen und bei KFA Wahlanwalt rein abzgl. Zahlung PKH. :andiearbeit
Benutzeravatar
Bino
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 06.08.2007, 22:20
Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
Software: RA-Micro

#8

08.08.2007, 08:47

Da stimme ich zu.
Und nach § 126 im eigenen Namen festsetzen lassen, ist wichtig bei PKH, sonst rechnet die Gegenseite - sollte er nämlich zufällig auch einen Anspruch gegen EUREN Mandanten in dieser Sache haben, was bei uns öfter vorkommt - einfach mit den festgesetzten Kosten auf und ihr geht mit Euren Gebühren, also den Differenzgebühren zur PKH leer aus.

Ansonsten betrifft die gewährte PKH immer nur den eigenen Mandanten. Wenn Du gegen den Gegner festsetzen lässt, dann immer die Wahlanwaltsgebühren. Auch wenn eine Partei PKH bewilligt bekommen hat, muss er an die Gegenseite die vollen Wahlanwaltsgebühren erstatten.

Gruß Bino
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#9

12.09.2007, 09:57

Hallo, ich muss das Thema nun noch einmal wieder aufgreifen. Ich mag PKH nicht besonders und muss nun abrechnen.
Es wurde auch für beide Seiten PKH bewilligt. Es fand ein Termin statt, in dem ein Vergleich geschlossen wurde. GW: 3.000,00 EUR und für den Vergleich 3.122,00 EUR.
So was mach ich nun mit den Wahlanwaltsgebühren? Kann ich die nun geltend machen? Oder stelle ich nur den Erstattungsantrag gegenüber dem GEricht hinsichtlich der gewährten PKH?
Janin

#10

12.09.2007, 09:58

Wenn PKH mit Raten bewilligt wurde, kannst Du zusätzlich die Wahlanwaltsgebühren geltend machen. Ansonsten nicht. Du bekommst dann evtl. die Differenz zwischen PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren, sofern die Ratenzahlungen über die PKH-Gebühren hinaus gehen. Ratenzahlungen gehen aber nicht länger als 48 Monate.
Antworten