nehmen wir hinsichtlich des Kostenantrags des Beklagten zu 2) die Erhöhungsgebühr zurück.
Des Weiteren beantragen wir für den Beklagten zu 2) den Streitwert nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Würdest du sagen dann so oder das mit der Erhöhungsgebühr weg lassen?
Hilfe bei KFA - GmbH + GF
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Wenn keine Gesamtschuldnerschaft vorliegt, müsstest Du die Rechnung ja ganz anders aufmachen. Dann würde zwar die Erhöhungsgebühr wegfallen, aber der Streitwert sich erhöhen. Wäre der SW z.B. gleich hoch wie bei der Beklagten zu 1), dann müsstest Du ja Deine Gebühren (ohne Erhöhungsgebühr) nach einem SW von 44.000 € abrechnen und dann den Betrag durch 2 teilen. Von daher wäre ja nicht nur die Erhöhungsgebühr zurückzunehmen, sondern der ganze Antrag zu ändern.
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Hier muss ich leider nochmal etwas fragen.
Die Gegenseite hat KFA´s gestellt für GmbH + GF 1 + GF 2 jeweils gesondert.
Es wurde verhandelt über:
Unterlassungsanträge der Klage (gegen alle drei)
Feststellungsantrag (gegen alle drei)
Auskunftsantrag (gegen alle drei)
Zahlungantrag (gegen alle drei)
sowie
Widerklage Zahlungsantrag (wurde nur von GmbH gestellt)
Widerklage Feststellungsantrag (wurde nur von GmbH gestellt)
Seh ich das richtig, dass da auch über die Widerklage verhandelt wurde die KFA´s gesondert (also ohne Erhöhung) korrekt ist, denn nur die gestellten Anträge in der Klage gegen alle waren identischer Gegenstand?
Danke vielmals Leute..
Die Gegenseite hat KFA´s gestellt für GmbH + GF 1 + GF 2 jeweils gesondert.
Es wurde verhandelt über:
Unterlassungsanträge der Klage (gegen alle drei)
Feststellungsantrag (gegen alle drei)
Auskunftsantrag (gegen alle drei)
Zahlungantrag (gegen alle drei)
sowie
Widerklage Zahlungsantrag (wurde nur von GmbH gestellt)
Widerklage Feststellungsantrag (wurde nur von GmbH gestellt)
Seh ich das richtig, dass da auch über die Widerklage verhandelt wurde die KFA´s gesondert (also ohne Erhöhung) korrekt ist, denn nur die gestellten Anträge in der Klage gegen alle waren identischer Gegenstand?
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Nein, ist nicht korrekt. Die Streitwerte der Klage und Widerklage sind zusammenzurechnen. Ich gehe mal davon aus, dass die GmbH und die beiden GF´s als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden. Also müsste eine 1,3 VG aus dem zusammengerechneten Teil und eine Erhöhung lediglich aus dem Klagestreitwert berechnet werden.
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genau.. also unsere Klageansprüche gingen jeweils an alle als Gesamtschuldner, die Widerklage von der Gegenseite erging nur bezüglich der GmbH.
Mein Chef meinte,ich soll das mal prüfen mit den 3 KFA´s und ob das eigentlich nicht ein klassischer Fall von 1008 ist
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