Hilfe bei KFA - GmbH + GF

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anahid
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#31

17.06.2019, 16:38

Lori...sorry, aber was Du hier grad schreibst, ist so ein Kauderwelch, dass echt keiner durchblickt. Oben schreibst Du, Euer Mandant wird von einer Firma und deren GF verklagt auf Beseitigung einer Kamera, die Euer Mandant wohl auf die klagende Firma gerichtet hat. Damit wären die Firma und der GF ja wohl Kläger zu 1) und 2). Jetzt schreibst Du in #30ß, dass unter dem KFA steht, dass der Beklagte zu 2) (?) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Kannst Du bitte mal versuchen, den Sachverhalt aufzuklären?
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Lori79
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#32

17.06.2019, 16:51

Genau unser Mandant wurde verklagt von einer GmbH (Kläger 1)und dessen GF (Kl. 2) auf Beseitigung der Kamera und Zahlung der außergerichtlichen RA Kosten.
Der Kläger hat einen Kostenausgleichungsantrag gestellt mit einer Erhöhungsgebühr und Mehrwertsteuer und hat im Kostenausgleichungsantrag geschrieben, dass der Kläger zu 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Sorry hoffe jetzt ist es ein bisschen verständlicher
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Adora Belle
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#33

17.06.2019, 16:56

Wie lautet die SW-Festsetzung? Sind das gesonderte Ansprüche der GmbH und des GF? Dann gäbe es keine Erhöhung, sondern Zusammenrechnung.

Bei der Umsatzsteuer kommt es darauf an, wer im Innenverhältnis der Streitgenossen haftet. Im Zweifel wird nach Kopfteilen festgesetzt.
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#34

17.06.2019, 17:15

"Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Gericht einen fiktiven Streitwert von 15.000 gebildet, von dem 10.000 auf den Hauptantrag und 5. auf den Hilfsantrag entfallen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf ..... hinsichtlich des Untelrassens und im übrigen auf § 708.......
Der Streitwert wird auf 10.000 festgesetzt. Eine Addition erfolgt gem. § 45 Abs. 1 S. 2, S. 3 GKG nicht, da Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Maßgeblich ist der höhere Anspruch des Hauptantrages...."
Ich habe auch den Streitwert von 10.000 € genommen. Hoffe das war richtig. :-(
Lori79
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#35

17.06.2019, 17:17

5. = 5000 €
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#36

17.06.2019, 17:48

Also war in der Klage nicht nur ein Antrag gestellt, sondern auch ein Hilfsantrag. Und wie lautete der? Irgendwie muss die Gegenseite ja in ihrer Klage begründet haben, warum hier nicht nur die GmbH klagt, sondern auch der Geschäftsführer. Ich kann bislang immer noch nicht erkennen, ob hier der Streitwert zu addieren wäre oder eine Erhöhungsgebühr angefallen ist.
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#37

17.06.2019, 18:08

Ein Streitwert und ein fiktiver Streitwert? Wie lauten denn die Anträge?
Lori79
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#38

19.06.2019, 09:59

Sorry Leute,
also die Anträge lauten:

1. den Beklagten zu veruteilen, die an der Hauswand des Gebäudes .............montierte Kamera, welche in Richtung des Gebäudes auf dem Grundstück ........ zeigt zu beseitigen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 912,80 nebst Zinsen in Höhe von ..... zu zahlen.


Hilfweise für den falls dass das Gericht dem Antrag zu 1 nicht stattgeben sollte beantragen wir:

den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250...... € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werdne kann, der Ordnungshaft bis zu.... für den jedne Fall Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten,
die Han der Hauswand des Gebäudes ...... montierte Kamera so auszurichten, dass das Grundstück, die Einfahrt / Eingangsbereich der (Name der Fa.) sowie die sich dort aufhaltendenden Personen aufgezeichnet werden kkönnen.
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#39

19.06.2019, 13:48

Wenn die Parteien als Gesamtgläubiger angesehen werden, dann würde ich hier von dem Anfall einer Erhöhungsgebühr ausgehen. Nichts anderes ergibt sich aus den geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten, die einer 1,6 Gebühr nach einem Streitwert von bis 10.000,00 € entsprechen. Da aber die vorgerichtlichen Kosten ohne Mehrwertsteuer geltend gemacht wurden, würde ich auf den KFA antworten, dass hier augenscheinlich die Klägerin zu 1) (= GmbH) die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Kläger zahlt, da auch bei den vorgerichtlichen Kosten keine Mehrwertsteuer geltend gemacht wurde, sodass auch für die Verfahrenskosten keine Mehrwertsteuerbeträge zu berücksichtigen sind.
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#40

08.08.2019, 17:24

Ich brauche mal Eure Meinung zu einem ähnlich gelagerten Fall:

2 Mandanten (Lebensgefährten) verklagen eine Fluglinie auf Schadenersatz. Denn deren Hin- und Rückflüge wurden (rechtzeitig) durch die Fluglinie storniert, die Mandanten mussten bei anderen Fluglinien neue Flüge buchen. Einen Teil erstattete die Fluglinie, den Rest wohl aufgrund irgendwelcher Rechenprobleme nicht. Jedenfalls wird Klage gegen die Fluglinie eingereicht, und zwar auf Erstattung der restlichen Forderung von insgesamt rund 470 €. Auf den Rechnungen der beiden Fluggesellschaften stehen übrigens jeweils die Flüge beider Mandanten.

In der Klage steht nicht, dass die Kläger die Forderung als Gesamtgläubiger geltend machen. Und ehrlich gesagt kenne ich so eine Bezeichnung bei mehreren Klägern auch nicht, obwohl ich seit über 30 Jahren diesen Beruf mit unterschiedlichsten, erfahrenen Chefs ausübe. Ich kenne nur die Bezeichnung "Gesamtschuldner" bei Beklagten.

Gewonnen haben die Kläger, also unsere Mandanten. Ich habe daraufhin im KfA 1,6 für die Verfahrensgebühr geltend gemacht. Jetzt schreibt die Rpfl.in, dass die Kläger ja nicht Gesamtgläubiger wären, sonder jeder Kläger nur Inhaber seines Gewährleistungsanspruchs wäre. Sie verweist diesbezüglich auf "BeckOG/Maruhn, Fluggastrecht-VO, 5. Edition, Stand 01.01.2018; Art. 7 VO (EG) 261/2004" (noch nicht gesucht von mir). Deshalb könnte der RA keine Erhöhungsgebühr geltend machen. Ein Mehraufwand des RAs wäre durch den erhöhten Streitwert abgedeckt.

1. Müssen in der Klage die Kläger als Gesamtgläubiger bezeichnet werden?
2. Würdet Ihr die Kläger als Gesamtgläubiger einstufen oder eher nicht?
3. Nehmen wir an, dass die Kläger tatsächlich keine Gesamtgläubiger sind, und diese nur ihre Forderung in einer Klage geltend gemacht haben. Eine Streitwerterhöhung liegt zwar rechnerisch vor. Aber gebührenmäßig gibt es aufgrund der niedrigen SW überhaupt keine Abdeckung des Mehraufwands. Der RA hätte nur mehr durch seinen Aufwand verdient, wenn er zwei Klagen eingereicht hätte. Oder was meint ihr dazu?
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