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Einzelne Tätigkeit in Strafsachen - Abrechungsfrage

Verfasst: 18.04.2006, 12:30
von Andreas
Hallo zusammen,

folgenden Fall habe ich grade hier :

Mdt. hatte Verkehrsunfall, unverschuldet.

Er sah und hörte nix seitens der Polizei, bis die ihn ca. 1 Monat nach Unfall anrief und zur Sache vernehmen wollte - ohne Angaben, ob als Beschuldigter oder Zeuge.

Mdt. verweigerte unter Hinweis darauf, daß er RA beauftragen wird, Angaben zur Sache. Polizist sagte nix weiter. Wir bestellen uns und erhalten endlich über zwei Monate später mal Akteneinsicht.

Daraus ergibt sich, daß nur gegen den Unfallgegner ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber auch recht schnell wieder eingestellt wurde.

Also denke ich erst mal, rechne ich ne Einzeltätigkeit in Strafsachen ab.

Dazu sagt mir <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16. Aufl., VV 4300 – 4304, Rn. 65:
5. Rat oder Auskunft
Für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft in einer strafrechtlichen Angelegenheit erhält der RA gem. VV 4201 eine Gebühr von 10,- bis 200,-, Mittelgebühr 135,- €. Ist der RA lediglich beauftragt, die Aussichten eines Rechtsmittels in Strafsachen zu prüfen, so erhält er gem. VV 2202 eine Gebühr von 10,- bis 260,- €; Mittelgebühr 135,- €.
Finde ich komisch :

1.
10 + 200 = 210 / 2 = 105 € -> nicht 135 € als Mittelgebühr.

2.
VV 4201 gibt einen Gebührenrahmen von 50 - 700 € :nachdenk

Außerdem ist 4201 m.E. nicht mal ansatzweise passend. Passend wäre doch vielmehr VV 4302 Ziff. 2 ? Rahmen: 20 - 250 €. Da käme man dann auch auf die Mittelgebühr von 135 €.

Wie seht Ihr das ? Fehler im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> oder Denkfehler auf meiner Seite ?

Verfasst: 18.04.2006, 15:37
von Gast
Hi Andreas,

also, ich würde eher die Gebühren nach 4100 und 4104 VV RVG abrechnen. Ihr habt euch ja ordnungsgemäß bei der Polizei bestellt und um Akteneinsicht gebeten.
4301 bin ich etwas skeptisch, ......ohne das dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder sonstige Vertretung übertragen worden ist.........
Vertretung ist euch aber doch übertragen worden, oder?

Bin aber irgendwie auch total hin und her gerissen. Aus dem Bauch raus :oops: eher die 41er Gebühren

Gruß Angelika :wink2

Verfasst: 27.04.2006, 10:00
von Manuela77
Seltsam was <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> da schreibt ... (ich habe ihn leider nicht). Da scheint tatsächlich ein Fehler (vielleicht gar noch mehr?) drin zu sein.

Die Gebühren VV 42... haben hier überhaupt nichts zu suchen, sind schließlich Gebühren für Strafvollstreckungssachen. Da müssen sich die Herrschaft wohl verschrieben haben. Und einen Gebührenrahmen von 10,00 - 200,00 EUR finde ich in meinem RVG gar nicht :shock: . Das einzige, was hinhaut, ist das mit der Gebühr VV 2202.

Aber mal ehrlich, wenn euer Mandant unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, wart ihr wirklich in einer STRAFsache beauftragt? Kann ich mir gar nicht vorstellen, ihm kann doch da nichts vorgeworfen werden. Die Gebühren nach Teil 4 VV RVG scheinen m. E. nicht zu greifen. Also auch nicht die 43er. Aber was dann in Frage käme, wüsste ich auf Anhieb auch nicht.

Solltet ihr vielleicht gegen den Unfallgegner vorgehen, wegen Schadenersatz oder so? Womit genau hat euch euer Mandant beauftragt?

Verfasst: 27.04.2006, 10:17
von Andreas
Hallo,

ich habe neulich mal abgerechnet in der Sache - ich weiß gar nicht mehr, um welche es geht :oops: :lol:

Ich muß also mal abwarten, bis ich eine schriftliche Antwort der RSV kriege :lol:

Verfasst: 17.10.2008, 10:52
von Mati
??? Mein RVG hat keine Gebühr VV 2202 und bei Gesetze im Netz finde ich diesen Abschnitt auch nicht???

Habe gerade einen ähnlichen Fall.

Verfasst: 17.10.2008, 11:10
von Coonie
meld meld meld

ich habe dazu notiert: bloße Akteneinsicht = Einzeltätigkeit nr. 4302 Nr. 2 RVG Kommentar 17. Auflage, VV 4300-4304 Rd Nr. 38, S. 1630