Kostenfestsetzungsbeschluss trotz Berufung
Verfasst: 06.04.2016, 10:59
Hallo Forum-Mitglieder!
es geht um folgenden Fall, bei dem ich leider nicht mehr weiterkomme...
Wir sind Kläger und haben verloren. Gegen das Urteil haben wir Berufung eingelegt. Nun ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, auf den zu zahlen ist, da Berufungseinlegung die Kostenfestsetzung nicht hindert. Welche Alternativen stehen uns zur Verfügung? Dass gezahlt werden muss, ist ganz klar. Nur wenn die Kostengrundentscheidung in der II. Instanz aufgehoben wird, müssten die auf den KFB I. Instanz gezahlten Kosten rückfestgesetzt werden. Dieses umständliche Verfahren möchte man vermeiden. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist § 711 ZPO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO nicht einschlägig, da der festgesetzte Betrag 1.500,00 € überschreitet. Es besteht also nicht die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung abzuwenden.
2. Frage: Muss der KFB einen Hinweis darauf enthalten, dass der festgesetzte Betrag gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist bzw. Hinweis auf die Möglichkeit der Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO?
Für Eure Mühe danke ich vorab!
es geht um folgenden Fall, bei dem ich leider nicht mehr weiterkomme...
Wir sind Kläger und haben verloren. Gegen das Urteil haben wir Berufung eingelegt. Nun ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, auf den zu zahlen ist, da Berufungseinlegung die Kostenfestsetzung nicht hindert. Welche Alternativen stehen uns zur Verfügung? Dass gezahlt werden muss, ist ganz klar. Nur wenn die Kostengrundentscheidung in der II. Instanz aufgehoben wird, müssten die auf den KFB I. Instanz gezahlten Kosten rückfestgesetzt werden. Dieses umständliche Verfahren möchte man vermeiden. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist § 711 ZPO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO nicht einschlägig, da der festgesetzte Betrag 1.500,00 € überschreitet. Es besteht also nicht die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung abzuwenden.
2. Frage: Muss der KFB einen Hinweis darauf enthalten, dass der festgesetzte Betrag gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist bzw. Hinweis auf die Möglichkeit der Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO?
Für Eure Mühe danke ich vorab!