Kostenfestsetzungsreform

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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NORTHERN DINO
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#1

31.07.2007, 15:54

Ich hoffe, das Thema ist nicht schon erwähnt worden und ich habe den Thread übersehen:

Bei den Gerichten werden Stellungnahmen zu einem Entwurf aus B-W eingefordert, nach dem das Kostenfestsetzungsverfahren (KFV)umgekrempelt werden soll.

Das Wesentliche in Kurzform:
Es ist beabsichtigt, dass die RAe vor der Stellung eines KFA/VFA binnen eines Monats versuchen sollen, den Schuldner direkt zur Zahlung zu veranlassen mittels einer Zahlungsaufforderung. Erst nach fruchtlosem Ablauf der 1-Monatsfrist soll es erlaubt sein, einen KFA zu stellen. Das sei zumutbar! :roll:
Das KFA- und auch das VFA-Verfahren soll dann kostenpflichtig werden: 50 € wären abzudrücken. :shock:

Ein sachlicher Grund hierfür ist nur schwer auszumachen. Es ist aber unverhohlen zu erkennen, dass im Rahmen der Planung, das Gerichte sich nur noch auf das "Wesentliche" konzentrieren sollen, die KFV bei Gericht verringert werden sollen (Stelleneinsparung!) und zugleich eine neue Einnahmequelle zu erschließen beabsichtigt ist. Anders gesagt: Das Kostenrecht wird schon wieder mal aus rein finanziellen Interessen verschlechtert; der Spar- und Abzockewahn schlägt wieder durch.

Ich würde zu gerne wissen, wie das eure Bosse sehen, dass sie künftig für die Kostentitelbeschaffung ein Monat Wartezeit in Kauf nehmen und dann auch noch Gebühren bezahlen sollen. Ich muss bis zum 10.08. auch eine Stellungnahme abgeben und daher interessiert mich mal die RA-Meinung (hoffentlich toben die ordentlich!)...

Das Ding heißt:
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kostenfestsetzungsverfahrens und des Vergütungsfestsetzungsverfahrens.
Es umfasst ca. 40 Seiten.

Wörtlich:
Ziel des Entwurfs ist es, die Zahl der KFV in allen Gerichtsbarkeiten zu reduzieren. Zu diesem Zweck soll die Zulässigkeit eines KFA grundsätzlich von einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung abhängig gemacht werden: der Antragsteller hat in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass er den Antragsgegner zur Zahlung der Kosten aufgefordert und dass dieser innerhalb Monatsfrist nicht gezahlt hat. Ferner sollen für KFV und VFV nach § 11 RVG künftig Gerichtskosten erhoben werden.

Lasst euch von euren Chefs nicht gleich erschlagen! :roll: :wink:
~ Grüßle ~
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Curry
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#2

31.07.2007, 16:03

Das glaube ich jetzt nicht. Das kann ja wohl nicht deren Ernst sein!
Für die Gericht mag es eine Entlastund sein, für uns allerdings ist das mit Mehraufwand verbunden. Wir fordern also erst den Gegner auf, müssen auf die Frist achten, machen einen KfA, müssen dann noch belegen, dass wir die Gegenseite aufgefordert haben, bekommen den KfB und sollen dann die Gegenseite nochmals auffordern.

Und dann soll unser Mandant auch noch Geld dafür bezahlen, dass ihm seine Kosten festgesetzt werden.

Also das stinkt gewaltig!
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Jennie
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#3

31.07.2007, 16:16

Oh Gott! Das hört sich echt nur schwachsinnig an! Wie soll man so etwas denn den Mandanten beibringen? Wie das in der Praxis laufen soll, kann und will ich mir echt nicht vorstellen. Wird dann auch festgelegt in welcher Weise man den Gegner aufzufordern hat und wie man die Aufforderungt zu belegen hat? Und wenn man etwas nicht beachtet hat kostet es dann statt 50 € z.B. 60 €???
Viele Grüße
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#4

31.07.2007, 16:21

Der Entwurf ist in etwa so sinnvoll, wie die Reform zur Kontenpfändung! Man sollte den Herstellern von Fristenkalendern schonmal einen Tip geben, dass sie die Dinger demnächst größer machen sollten :lol: ... Warum verzichten die Mandanten nicht gleich auf ihren Erstattungsanspruch. Spätestens wenn der Gegner einen "flexiblen" Nullplan vorschlägt oder Insolvenz anmeldet müssen sie es ja eh tun. :frust
Gast

#5

31.07.2007, 16:28

Hatten wir das nicht schon mal, dass für einen KfA nach § 19 BRAGO Gerichtskosten bzw. Zustellkosten angefallen sind???

Ich finde die Idee eines solchen Gesetzesentwurfes sehr fragwürdig. Es wird dann wieder die Last auf die obsiegende Partei geladen, die dem Geld wiederum Geld hinterher wirft. Als Mandant in Vorkasse zu gehen ist schon sehr zumutbar und dann noch zeitverzögert auf die Eintreibung seiner verauslagten Kosten zu warten, kann nicht akzeptiert werden. Da hat sich für die Schaffung eines solchen Entwurfes mal wieder Jemand Gedanken macht, der fern ab der Realität lebt. Für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung entstehen doch wieder RA-Geb. oder nicht. Werden diese Kosten und die geforderten 50,00 € dann anstandslos mit festgesetzt? Wie ist es mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Zahlungsaufforderung????? Oder habe ich jetzt einen Denkfehler.....
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Curry
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#6

31.07.2007, 16:42

Wahrscheinlich lassen die sich dann noch einfallen, dass da keine gesonderte RA-Gebühr für entsteht, wenn wir zusätzlich vorher noch mal zur Zahlung auffordern!
Die überlegen doch da echt nicht richtig!
Curry

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#7

31.07.2007, 16:45

Das ist wirklich ne gute Frage Schlaubi. Überleg mal, wie lang du die Akten dann vor dir herschiebst, bis du mal zum KFB kommst??? Als hat man nicht eh schon genug zu tun, oder? Wie macht man das dem Mandanten denn begreiflich, trotz das er obsiegt hat, nochmal zu zahlen für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung zzgl. € 50,00 ? :bahnhof
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icerose
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#8

31.07.2007, 16:47

Na das ist ja heftig. Als hätten wir hier Langeweile und nur eine Frist im Kalender. Da wird man doch irre. Und nach der Zustellung des ewig später erwirkten KFB´s muss man wieder warten, bis man versuchen kann, sein Geld zu bekommen. So hat der Schuldner noch mehr Zeit, seine Kohle wegzuschaffen. Ist doch Sch..... :wut
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#9

31.07.2007, 16:49

wie sehr will man die Schuldner denn noch schützen?! Das versteht doch kein Mensch... hoffentlich geht das nicht so durch!
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#10

31.07.2007, 16:53

Otto Eduard Leopold Fürst von Bismarck, welcher unser erster Reichskanzler war, hat mal gemeint :

Mit Gesetzen ist es wie mit Würstchen.
Es ist besser, wenn man nicht sieht, wie sie gemacht werden.
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