Ich versteh das so, dass du einmal GG im MB hast und dann bei dem abgeschlossenen TZV nochmal GG genommen hast. Richtig?
Unser RA-Programm AnNoText nimmt bei TZV auch grundsätzlich ne GG, ich nehm die aber immer wieder raus, weil die meiner Meinung nach nicht entsteht, wenn ich vorher gerichtliche Verfahren zur Titulierung hatte. Lass mich aber gerne eines besseren belehren.
Geschäftsgebühr bei Teilzahlungsvereinbarung
- Nickylotta
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Also, ich bin das jetzt alles (die gesamte Akte, seit 2004, war das ein Spaß) mit Chef durchgegangen. Da der GVZ natürlich erst Dienstag Sprechstunde hat und wir nächste Woche im Urlaub sind, hat Chef den jetzt mal angeschrieben. Folgendes:
Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher ...,
Ihre Nachricht vom 25.07.07 habe ich erhalten.
Eine Absetzung der Geschäftsgebühr nach 2400 VV RVG kommt nicht in Betracht.
Es handelt sich bei der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr erstens um eine vereinbarte Vergütung nach § 4 RVG.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem Gesetz selbst.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Geschäftsgebühr auch deshalb nicht in Abzug zu bringen ist, da die Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr zu dem Umfang des zuvor erteilten Auftrages gehörte.
Erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der infolge durchgeführten Kontenpfändung wurde Rücksprache mit der Schuldnerin gehalten (Hierbei würde im Grunde auch die Terminsgebühr anfallen, die vorbehalten bleibt noch geltend zu machen.). Es wurde sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Dies erst auf gesonderten Auftrag der Gläubigerin hin.
Demgemäß steht fest, dass es sich bei dieser Rechtsangelegenheit um einen neuen Auftrag handelt. Eine Absetzung kommt demgemäß nicht in Betracht.
Ihre Rechtsauffassung können Sie auch gerne begründen.
Ich erwarte eine Rückäußerung binnen zwei Wochen.
Der gestellte Antrag bleibt in voller Form aufrecht erhalten.
MfG
...mal gucken, was kommt.... Immerhin hat der unser FK mal eben von knapp 1.100 € auf 650,00 € runtergesetzt.
Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher ...,
Ihre Nachricht vom 25.07.07 habe ich erhalten.
Eine Absetzung der Geschäftsgebühr nach 2400 VV RVG kommt nicht in Betracht.
Es handelt sich bei der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr erstens um eine vereinbarte Vergütung nach § 4 RVG.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem Gesetz selbst.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Geschäftsgebühr auch deshalb nicht in Abzug zu bringen ist, da die Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr zu dem Umfang des zuvor erteilten Auftrages gehörte.
Erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der infolge durchgeführten Kontenpfändung wurde Rücksprache mit der Schuldnerin gehalten (Hierbei würde im Grunde auch die Terminsgebühr anfallen, die vorbehalten bleibt noch geltend zu machen.). Es wurde sodann eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Dies erst auf gesonderten Auftrag der Gläubigerin hin.
Demgemäß steht fest, dass es sich bei dieser Rechtsangelegenheit um einen neuen Auftrag handelt. Eine Absetzung kommt demgemäß nicht in Betracht.
Ihre Rechtsauffassung können Sie auch gerne begründen.
Ich erwarte eine Rückäußerung binnen zwei Wochen.
Der gestellte Antrag bleibt in voller Form aufrecht erhalten.
MfG
...mal gucken, was kommt.... Immerhin hat der unser FK mal eben von knapp 1.100 € auf 650,00 € runtergesetzt.
Nur die Vernunft lehrt Schweigen.
Das Herz lehrt Reden.
Das Herz lehrt Reden.