Drittwiderklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Alin
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#1

24.07.2007, 17:50

Hallo, ich bin ganz neu hier und hab schon ne Frage.
Also folgender Fall.
Unser Mandant wurde verklagt. Daraufhin haben wir Widerklage eingereicht und anschließend noch Drittwiderklage gegen einen außenstehenden Dritten. Über die Drittwiderklage wurde im gleichen Verfahren mitverhandelt.

Der Streitwert für das Klage- und Widerklageverfahren wurde festgesetzt auf 20.000 € und der für die Drittwiderklage auf 1.000 €. Der Anwalt des Drittwiderbeklagten hat jetzt seinen KFA eingereicht auf der Grundlage von einem Gegenstandswert in Höhe von 21.000 €.

Aber dürfte der nicht eigentlich nur 1.000 € nehmen? Die Regeln bei Klage und Widerklage sind mir bekannt, aber ich finde leider überhaupt nichts, wie das so bei der Drittwiderklage läuft. Darf der da einfach auch den Gegenstandswert addieren? Falls jemand was dazu weiß wäre es echt super, wenn ihr mir das noch irgendwie mit nem § oder so begründen könntet.

Hoffe der Fall war verständlich. Falls nicht könnt ihr gern nochmal nachfragen.
Gina

#2

24.07.2007, 18:13

Hm, was wolltet ihr von dem Drittwiderbeklagten, nur die 1000 EUR? Musste sich der RA auch mit den andren 20.000 EUR befassen? Ich denke, da muss man etwas differenzieren. 8)
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luccimaus
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#3

24.07.2007, 18:22

Bild

Klage und Widerklage sind zu addieren.
Die quotale Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nimmt der Rechtspfleger anhand der Kostengrundentscheidung vor
siehe § 45 Abs. 1 S. 1 GKG

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/m ... rklage.pdf
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tabea009
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#4

24.07.2007, 18:36

Also, für Klage und Widerklage gilt ja:
Für den Gebührenstreitwert gilt § 45 Absatz 1 GKG, nicht § 5 ZPO.

Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 GKG werden der Wert von Klage und Widerklage zusammengerechnet, es sei denn Klage und Widerklage beträfen denselben Gegenstand (§ 45Absatz 1 Satz 3 GKG). Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen, dergestalt, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt (der Kläger fordert die Leistung aus einem Vertrag, der Widerkläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens des Vertrages). Nicht derselbe Gegenstand liegt vor, wenn beide Klagen Erfolg haben können.

Da die Drittwiderklage nicht gesondert in Gesetz und Kommentaren behandelt wird, gehe ich ganz stark davon aus, dass für den Streitwert der Drittwiderklage das Gleiche gilt. Es kommt also m. E. auch hier darauf an, ob sich die Ansprüche gegenseitig ausschließen oder nicht.
Barbara
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luccimaus
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#5

24.07.2007, 18:40

Wer hat den §5 ZPO gesagt? Kann ich nirgends lesen. Also war meine Antwort doch richtig, oder nicht? :D
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tabea009
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#6

24.07.2007, 18:47

Klar :daumen Habe den Text nur aus einem Kommentar rauskopiert, weil der die Problematik um die SW-Berechnung bei Widerklage einfach nochmal mehr verdeutlicht. Daher auch § 5 ZPO - auch wenn der nirgends steht :lol:
Barbara
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Alin
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#7

26.07.2007, 14:33

Vielen lieben Dank an alle, die sich die Mühe gemacht haben, mir zu helfen. Hab das jetzt erstmal so weitergegeben und werde sehen, wie mein Chef nun weiter vorgeht.
Find es echt toll, dass es dieses Forum hier gibt. Ich hoffe mal, dass ich vielleicht auch irgendwann mal jemandem bei einer Frage helfen kann. Also nochmal danke schön :P
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