Fragen zu "sonstigen Kosten"

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#1

20.07.2007, 15:33

Unsere Mandantin hat in einem Rechtsstreit im Termin auf Grund des immensen Streitwerts (Unterlassungssache) vor Gericht anerkannt.

Gleichzeitig wurde der Wert der Sache auf 15.000,- EUR festgesetzt. (Unsere Mandantin = Stundentin, Einkommen also... *hust*)

Die Gegenseite rechnet nun üblich ab, setzt aber als sonstige Kosten noch GV-Kosten für Zustellung, Detekteikosten zur Aufenthaltsermittlung und Fahrtkosten für die eigene Partei zum Gerichtstermin (1 km á 0,25 EUR) sowie Verdienstausfall für die eigene Partei als Selbstständiger (17,- EUR p. Std.) an. Irgendwie missfällt mir das, ist das alles so rechtens?

Ich halte zumindest die Fahrtkosten für bedenklich, ebenso die Detekteikosten. Unsere Mandantin ist ihrer Meldepflicht nachgekommen, EMAs hätten und haben ja wohl auch gereicht...

Liebe Grüße
Master24
StineP

#2

20.07.2007, 15:35

Damit begründest du die Detekteikosten schon mal als nicht notwendige Auslagen der Rechtsverfolgung.

Mit dem Verdienstausfall ist das so eine Sache - wir hatten letzte Woche erst darüber gesprochen... Wo war denn der Termin? Am Sitz des Klägers/der Klägerin?
mellimaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 721
Registriert: 21.02.2007, 16:05
Wohnort: Berlin

#3

20.07.2007, 15:36

Also so wirklich weiß ich es nich, aus dem Bauch heraus würde ich dir zustimmen. FAhrtkosten und Verdienstausfall glaub ich nich, dass man die ansetzen kann und Detekteikosten würd ich auch anfechten und mitteilen, dass EMA ausgereicht hätte.
Benutzeravatar
PeeDee
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1689
Registriert: 29.01.2007, 17:13
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Troisdorf

#4

20.07.2007, 16:15

Die Fahrkosten und den Verdienstausfall kann man geltend machen nach JVEG...
Bei den Detekteikosten würde ist Stine zustimmen, das geht nicht.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Benutzeravatar
Strubbel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1483
Registriert: 04.06.2007, 13:39
Wohnort: bei Stuttgart
Kontaktdaten:

#5

20.07.2007, 19:02

:zustimm

Ich würde trotzdem erstmal pauschal bestreiten, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung tatsächlich notwendig waren.

Zur Begründung kannst du dann angeben, dass die Mandantin ordnungsgemäß gemeldet war und ein Detektiv überflüssig gewesen ist. Und bei den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für den Gegner kannst du vielleicht argumentieren, dass die Sache nicht derart kompliziert war, dass er selbst anreisen musste.

Zur Not rechne mal die Kilometer und den Zeitaufwand nach, ob das überhaupt stimmt. Und der Verdienstausfall muss, meiner Meinung nach, nachgewiesen werden.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Benutzeravatar
luccimaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 854
Registriert: 06.06.2007, 20:24
Beruf: ReNoFa im Forderungsmanagment
Wohnort: Im Herzen des Ruhrgebiets

#6

20.07.2007, 19:40

:zustimm strubbel
[url=http://lilypie.com][img]http://lilypie.com/pic/090323/8WiT.jpg[/img][img]http://b3.lilypie.com/ueYsp1/.png[/img][/url]

[url=http://lilypie.com][img]http://lilypie.com/pic/090323/rOp4.jpg[/img][img]http://b1.lilypie.com/13Ylp1/.png[/img][/url]
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#7

24.07.2007, 10:24

Ich muss nach einem Gespräch mit meiner Chefin nochmal diese Sache ansprechen:
Meine Chefin hat geschrieben:Die außergerichtlichen Kosten können von der Gegenseite ohnehin nicht per KFA geltend gemacht werden, sofern dies nicht entsprechend ausgeurteilt ("wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten des ... zu tragen") wird.
Es gibt in der Sache eine entsprechende Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten nicht. Die Frage ist nun, ob unsere Mandantin überhaupt verpflichtet ist, die außergerichtlichen Kosten überhaupt zu tragen.

Ich hab mit ihr diskutiert, dass sie durch Anerkenntnis der Ansprüche und Verzug wohl die Kosten zu tragen hätte und man das höchstens versuchen könne, diese sonstigen Kosten als außergerichtliche/vorgerichtliche Kosten aus dem KFA-Verfahren zu bekommen.

Doch ändert das irgendetwas an der Tatsache, dass sie (wie ich es glaube) für die Kosten irgendwie aufkommen muss?

Irgendwie bissl verwirrt heut morgen,
Euer Master24
StineP

#8

24.07.2007, 10:51

Natürlich ist eure Mandantin nicht verpflichtet, deren außergerichtliche Kosten zu tragen - wäre ja auch noch schöner! Wenn diese nicht ausgeurteilt werden, dann wäre es etwas anderes - ebenso verhält es sich, wenn Anerkenntnis ergeht. Erkennt sie nur die HF an, dann muss sie auch nur diese zahlen - ebenso wird dann im KFA auch nur aufgrund der Kostengrundentscheidung die HF als GW bedacht.

Also: nein, nein, nein! ;)
Benutzeravatar
Strubbel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1483
Registriert: 04.06.2007, 13:39
Wohnort: bei Stuttgart
Kontaktdaten:

#9

24.07.2007, 10:53

:zustimm

Da könnte ja jeder kommen... :)
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#10

24.07.2007, 10:57

Dann muss man allerdings damit rechnen, dass die Gegenseite noch ein neues (mit weiteren Kosten verbundenes) Verfahren wegen der außergerichtlichen Kosten einleitet?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Antworten