Hallo,
wir haben einen Widerspruch gegen eine Bescheid des JobCenters gemacht.
Leider weiß ich jetzt nicht, wie ich den Streitwert berechne.
Der Bescheid besagt:
"Die Entscheidung üebr die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anch dem SGB II wird vom 01.07.05 bis 31.0905 ganz in Höhe von monatlich 1163,60 € aufgehoben."
Streitwert: diesen Betrag x 2?
Ansonsten nehme ich die Geschäftsgebühr nach § 2300.
DANKE!
Abrechnung Widerspruch gegen Bescheid JobCenter
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ist das nicht auch wieder Sozialrecht und es müssen Betragsrahmengebühren abgerechnet werden.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- luccimaus
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Habt ihr dies nicht über Beratungshilfe gemacht?
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GENAU LUCCIMAUS!!!!
Solche Sachen fallen bei uns immer unter Beratungshilfe, wenn jemand mit dem Bescheid vom AA kommt und dazu Hilfe braucht.
Beratungshilfe wird doch gewährt, bei ALG II Empfängern.....
Solche Sachen fallen bei uns immer unter Beratungshilfe, wenn jemand mit dem Bescheid vom AA kommt und dazu Hilfe braucht.
Beratungshilfe wird doch gewährt, bei ALG II Empfängern.....
- Curry
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Daran hatte ich gar nicht gedacht, aber das ist ja nur logisch.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Wundert mich auch .- sowas klärt man eigentlich vorher ab!!
Kann denn der Madt überhaupt zahlen?? Logischerweise ist der GW unerheblich, da Betragsrahmengebühren abgerechnet werden.
Kann denn der Madt überhaupt zahlen?? Logischerweise ist der GW unerheblich, da Betragsrahmengebühren abgerechnet werden.
Wenn der Widerspruch erfolgreich war, hat das JobCenter die Kosten zu tragen §63 SGB X.
Abrechnung dann Nr. 2400 vv RVG
Wird der RA erstmals in dem Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dient (Rechtsbehelfsverfahren) tätig, so erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.
Abrechnung dann Nr. 2400 vv RVG
Wird der RA erstmals in dem Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dient (Rechtsbehelfsverfahren) tätig, so erhält er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.
- renofix
- Kennt alle Akten auswendig
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Danke für die Mitteilungen.
Nein, ich soll ggebenüber dem Mandanten abrechnen.
Mich wundert es auch, bin aber selbst erst seit einem Monat hier.
Nein, ich soll ggebenüber dem Mandanten abrechnen.
Mich wundert es auch, bin aber selbst erst seit einem Monat hier.
Der Profi macht nur neue Fehler.
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)
Schön, dass es Foreno gibt!
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
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@Steffen
Ja, schon nach § 63 SGB X, aber das ist immer alles eine Frage der Auslegung. Hat das bei Euch schon geklappt???
P.S. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG - nicht 2400
Ja, schon nach § 63 SGB X, aber das ist immer alles eine Frage der Auslegung. Hat das bei Euch schon geklappt???
P.S. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG - nicht 2400
- luccimaus
- Kennt alle Akten auswendig
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Gegenüber dem Mandanten. Auch nicht schlecht! Habe ich noch NIE gemacht und auch nicht gehört.
Dann würde ich Curry zustimmen und über Betragsrahmengebühren abrechnen.
Ich würde Cheffe aber nochmal fragen, bzgl. der Beratungshilfe!!!! Ich finde es ist unüblich dass ein Arbeitsloser einen RA selbst bezahlt. Zumindest war es bei uns so. Und wir hatten wirklich sehr viele ARbeitslose in Hagen.
Dann würde ich Curry zustimmen und über Betragsrahmengebühren abrechnen.
Ich würde Cheffe aber nochmal fragen, bzgl. der Beratungshilfe!!!! Ich finde es ist unüblich dass ein Arbeitsloser einen RA selbst bezahlt. Zumindest war es bei uns so. Und wir hatten wirklich sehr viele ARbeitslose in Hagen.
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