Festsetzung Differenzgebühren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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peevi
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#1

09.06.2015, 18:08

Hallo zusammen,

und zwar stehe ich mal wieder auf dem Schlauch und ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt bzw. hatte jemand von Euch das mal in der Kanzlei. Also folgender Sachverhalt:

Mandantin wird verklagt. Wir beantragen PKH und bekommen diese auch. Im Verfahren verlieren wir und die Kosten tragen 40 % die Klägerin und 60 % unsere Mandantin. Wir haben schön das Formular eingereicht, womit die PKH-Gebühren festgesetzt werden. Das war im November. Bis heute erfolgte KEINE Zahlung der Staatskasse.
Mandantin wechselt den Anwalt und gewinnt in der Berufungsinstanz. Kosten der 1. und 2. Instanz trägt die Gegenseite (also Klägerin und Berufungsbeklagte). Heute fragt der neue Anwalt, ob mein Chef noch die Differenzgebühren geltend machen möchte. :?:
Wie läuft das jetzt ab? :kopfkratz
Meine Idee war es, den PKH-Kostenantrag zurückzunehmen und die "normalen" Gebühren komplett festsetzen zu lassen unter Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts. Chef hält sich natürlich komplett raus :motz
Es sind ja noch keine Gebühren festgesetzt worden, geschweigedenn sind Zahlungen geflossen.
Ich habe aber keine große Lust, dass mir das nachher alles um die Ohren fliegt. Vielleicht hat ja jemand von Euch eine Idee.
Vielen lieben Dank schonmal im Voraus.
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Anahid
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#2

09.06.2015, 18:15

Ich würde die PKH-Abrechnung nicht zurücknehmen. Was, wenn die Gegenseite nicht zahlt (zahlen kann)? Dann sitzt Ihr komplett ohne Gebühren da. Wie der PBV der Berufung richtig anregt, würde ich die Differenzgebühren zur Kostenfestsetzung anmelden, und zwar nach § 126 ZPO zur Festsetzung zugunsten Eurer Kanzlei (also im eigenen Namen) und nicht zugunsten Eurer Mandantin.

Du machst einen ganz normalen KFA allerdings nicht nach § 103 ZPO, sondern nach § 126 ZPO, führst die Regelgebühren auf und ziehst unten "abzgl. zu erwartender PKH-Erstattung" ab (also den Betrag, den Du im Rahmen der PKH-Abrechnung geltend gemacht hast).
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peevi
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#3

09.06.2015, 18:26

Vielen lieben Dank Anahid :thx
Stimmt auch wieder, was wenn die Gegenseite nicht zahlt. Doof von mir. Ich habe manchmal aber auch ein Brett vor'm Kopp ;)
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Anahid
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#4

09.06.2015, 18:34

Macht nix. Hab ich auch manchmal. ;)
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#5

09.06.2015, 21:47

Guten Tag zusammen,

sollte die Frage von Dir, peevi, von 17:26 Uhr noch offen sein, darf ich diese wie folgt beantworten:

Im Falle, dass Du einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 126 ZPO gegen die Gegenseite erwirkt hast, kann dieser, genauso wie ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO, im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Sofern die Gegenseite später nicht zahlt bzw., wie Anahid korrekt gesagt hatte, nicht zahlen kann, kommt dann nur noch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in Betracht.

Ich hoffe, ich habe die Frage aus dem Kontext richtig verstanden und konnte weiterhelfen.

Beste Grüße
Rechtsfachwirt
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