kostenfestsetzungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
wayona
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#1

17.07.2007, 12:42

gegen einen kostenfestsetzungsbeschluß hat die gegenseite erinnerung eingelegt. der erinnerung wurde abgeholfen und es wurde ein neuer kfb erlassen. nun erging ein weiterer beschluß durch das amtsgericht zur kostentragung im erinnerungsverfahren. ist gegen diesen beschluß zur tragung der kosten im erinnerungsverfahren ein rechtsmittel möglich? sofortige beschwerde?

danke für eure schnell hilfe!
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doxy123
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#2

17.07.2007, 12:44

Gibts keine Rechtsmittelbelehrung im Beschluss? Dann bin ich jetzt auch überfragt. :sorry
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[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
wayona
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#3

17.07.2007, 12:49

nein eben nicht! aber noch ein andere frage, kann man denn überhaupt noch was dazu abrechnen? gehört das nicht zum hauptsacheverfahren?
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butterflybabe
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#4

17.07.2007, 12:59

Nein, das ist ein extriges Verfahren mit eigenen Gebühren. Wir hatten so einen ähnlichen Fall, damals hatte das Gericht Mist gebaut. Wir haben dann die Kostengrundentscheidung beantragt. Diese wurde aber dann nicht erlassen.

Wir haben dann das Verfahren nicht abgerechnet, da hier sonst der Mandant hätte zahlen müssen.

Ich denke, hier müsste die sofortige Beschwerde möglich sein.
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Nickylotta
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#5

17.07.2007, 13:00

Ich würde auch sofort. Beschwerde sagen. Das hilft meist immer.
Nur die Vernunft lehrt Schweigen.
Das Herz lehrt Reden.
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doxy123
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#6

17.07.2007, 13:05

ja, hab mal ein gegoogelt und hab auch öfters von der Beschwerden gelesen.

Kuck mal hier:

http://www.beck-shop.de/downloads/Lesep ... 3334-5.pdf

bei 3. steht das Rechtsmittel sofortige Beschwerde ist, § 793

Hilft dir das weiter?
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
wayona
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#7

23.07.2007, 15:10

danke für die schnelle hilfe.
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doxy123
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#8

20.11.2007, 15:46

Hi,

hab ne Frage zu dem Thema, ich soll die Gebühr fürs Erinnerungsverfahren herausfinden. Folgener Sachverhalt:

Gegner hat gegen KfB Erinnerung eingelegt, der Erinnerung wurde nicht abgehofen und im Beschluss steht, die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin (also unser Gegner).

Könnt ihr mir sagen ob ich die 0,5 Verfahrensgebühr für die Erinnerung nach Nr. 3500 VV abrechnen kann oder gibt es da was anderes? Hab so etwas noch nie gemacht.

Bitte um schnelle Hilfe. Danke.

Gruß
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

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LuzZi
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#9

20.11.2007, 15:50

Würde auch nach 3500 abrechnen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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doxy123
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#10

20.11.2007, 15:51

ok, danke, wollte nur noch mal sichergehen bevor ichs meinem Chef sage.
:thx
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
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