Hallöchen an alle!
Ich habe ein Problem mit einem KFA der Gegenseite, den ich für falsch halte, weil zwei Terminsgebühren (zwei Termine, zwei Anwälte) und Fahrtkosten geltend gemacht wurden. Folgende konstellation:
Unsere Pt. ist Klägerin (GmbH) in NRW (wir auch) und verklagt Beklagte (GmbH) in Niedersachsen.
Gerichtsstand: NRW (besonderer Gerichtsstand).
Beklagte wird durch RA in Berlin vertreten.
Im ersten Termin erscheint der Hauptbevollmächtigte aus Berlin, im zweiten Termin ein Unterbevollmächtigter im Gerichtsbezirk.
Unsere Partei unterliegt und muss daher die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Wir haben jetzt Gelegenheit, zu dem KFA der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Die Gebühren, die die Gegenseite geltend macht, sind ja tatsächlich entstanden. Ich meine aber, dass sie nicht erstattungsfähig sind, weil sie unsere Pt. in doppeltem Maße belasten. Soweit bin ich in meiner Stellungnahme schon.
Im RVG für Anfänger steht, dass die Reisekosten eines Unterhbevollmächtigten erstattungsfähig sein können, wenn sie die notwenidgen fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz am Wohnort der Partei nicht übersteigen. Da zwei Termine stattgefunden haben und der Hauptbevollmächtigte zweimal Gerichtskosten hätte ansetzen müssen, wäre die Variante mit dem Unterbevollmächtigten tatsächlich günstiger.
Daher bin ich der Meinung, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten zu akzeptieren sind, die Fahrtkosten für den Hauptbevollmächtigten und vor allen Dingen die zweite Terminsgebühr jedoch nicht. Die Konstellation mit den zwei Terminsgebühren kenne ich im KF-Verfahren auch garnicht.
Wie seht ihr das? Ich tu mich gerade mit der Formulierung sehr schwer, da ich nicht sicher bin, ob ich mich nicht auf dem Holzweg befinde.
Hilfe
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus.
KFA - zwei Terminsgebühren + Fahrtkosten?
- Tine Dea
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Die Beklagte kommt aus NRW und beauftragt einen RA aus Berlin?
Fahrtkosten eines RA am Dritten Ort (wie hier) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Sache ein so spezielles Rechtsgebiet ist, dass es da nur ganz ganz wenige Anwälte gibt, die das überhaupt machen. Da müsstest du mit deinem Sachverhalt eventuell noch etwas konkreter werden.
Ansonsten wären hier m. E. lediglich Fahrtkosten vom Sitz der Partei zum Gerichtsort erstattungsfähig...
Vielleicht haben ja Liesel oder 13 noch eine Idee oder gar Urteile zur Hand?!
Fahrtkosten eines RA am Dritten Ort (wie hier) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Sache ein so spezielles Rechtsgebiet ist, dass es da nur ganz ganz wenige Anwälte gibt, die das überhaupt machen. Da müsstest du mit deinem Sachverhalt eventuell noch etwas konkreter werden.
Ansonsten wären hier m. E. lediglich Fahrtkosten vom Sitz der Partei zum Gerichtsort erstattungsfähig...
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Ich habe das anders verstanden: Bekl. kommt aus Nds., hat einen RA aus Berlin und in NRW ist der Gerichtsstand.
Es wären die Gesamtkosten des Verfahrens zu vergleichen:
a) HB mit 2x Reisekosten und einer TG und
b) HB und UB-Kosten.
Unstreitig sollte sein, dass die Beklagte aus Nds. keine Reisekosten von Berlin aus anmelden darf, sondern allenfalls vom Sitz in Nds. zum Gericht und retour.
Es wären die Gesamtkosten des Verfahrens zu vergleichen:
a) HB mit 2x Reisekosten und einer TG und
b) HB und UB-Kosten.
Unstreitig sollte sein, dass die Beklagte aus Nds. keine Reisekosten von Berlin aus anmelden darf, sondern allenfalls vom Sitz in Nds. zum Gericht und retour.
~ Grüßle ~
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Danke für Eure schnellen Antworten.
Die Beklagte kommt aus Niedersachsen und beauftragt einen Anwalt aus Berlin für einen Rechtsstreit in NRW.
Die Variante b) ist günstiger.
Die Beklagte kommt aus Niedersachsen und beauftragt einen Anwalt aus Berlin für einen Rechtsstreit in NRW.
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Also, wenn die Beklagte aus Niedersachsen kommt und in NRW verklagt wird, müsste sie einen Rechtsanwalt in Niedersachsen, an dem Ort, wo sie wohnt, beauftragen. Reisekosten können in jedem Fall nur für eine Reise von Niedersachsen nach NRW geltend gemacht werden. Sollten die Reisekosten jedoch höher als die Kosten des Unterbevollmächtigten (egal ob Anwalt aus Berlin oder Niedersachsen) würde ich nicht meckern.
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@ schmackebatz:
Vorliegend werden ja sowohl die Kosten eines Unterbevollmächtigten als auch Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten und insgesamt zwei Terminsgebühren geltend gemacht. Das kann doch nicht alles erstattungsfähig sein.
Wenn nur die Kosten des Unterbevollmächtigten geltend gemacht worden wären oder nur die Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten würde ich auch nichts sagen, sofern die günstigere Variante gewählt worden wäre.
Vorliegend werden ja sowohl die Kosten eines Unterbevollmächtigten als auch Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten und insgesamt zwei Terminsgebühren geltend gemacht. Das kann doch nicht alles erstattungsfähig sein.
Wenn nur die Kosten des Unterbevollmächtigten geltend gemacht worden wären oder nur die Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten würde ich auch nichts sagen, sofern die günstigere Variante gewählt worden wäre.
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Deshalb ist ja die umfangreiche Vergleichsprüfung notwendig:
a) Ein HB aus Niedersachsen bekommt eine TG und fährt 2x nach NRW zum Gericht.
b) Ein HB aus Nds. und der UB bekommen je eine TG und es entstehen nur 1x Reisekosten. Dazu noch die 0,65 VG des UB.
Wenn b) trotzdem günstiger ist, was ich jetzt nicht überblicken kann, dann gibt es eben nix zu meckern.
a) Ein HB aus Niedersachsen bekommt eine TG und fährt 2x nach NRW zum Gericht.
b) Ein HB aus Nds. und der UB bekommen je eine TG und es entstehen nur 1x Reisekosten. Dazu noch die 0,65 VG des UB.
Wenn b) trotzdem günstiger ist, was ich jetzt nicht überblicken kann, dann gibt es eben nix zu meckern.
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