Hallo,
ich stehe mal wieder total auf dem Schlauch. Ich soll nun eine Abrechnung fertigen, wo wir Widerspruch, Einspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben. Wir haben dann Recht bekommen, unser Mandant hat die Hauptforderung anerkannt. Beendigt wurde die Sache durch Kostenbeschluss. Die einzige Gebühr, die mir einleuchtet und im Moment einfällt ist die 0,5 Gebühr nach 3307 VV RVG. Welche Gebühr fällt denn für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an und muss die 0,5 Verfahrensgebühr dann angerechnet werden? Ich hoffe Ihr könntmir da helfen. Sowas in der Art hatte ich noch gar nicht gehabt zum Abrechnen. Echt wiederlich sowas!
Einspruch gegen VB, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand!
- luccimaus
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Die Kosten, die durch die Wiederaufnahme entstanden sind, trägt der Antragsteller (§238 IV 1. HS ZPO). Dies ist in der Kostenentscheidung zur Hauptsache durch einen besonderen Ausspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller nicht sowieso alle Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Ausnahme: der Antragsgegner trägt die Kosten dann, wenn er unbegründet widersprochen hat (§ 238 IV 2. HS ZPO). Die hier erforderliche Kausalität wird bei der gebotenen Prüfung von Amts wegen nur selten gegeben sein.
Ausnahme: der Antragsgegner trägt die Kosten dann, wenn er unbegründet widersprochen hat (§ 238 IV 2. HS ZPO). Die hier erforderliche Kausalität wird bei der gebotenen Prüfung von Amts wegen nur selten gegeben sein.
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- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Für die Wiedereinsetzung gibt es meiner Meinung nach keine extra Gebühr.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Danke für die Antworten, das hilft ma schon mal etwas weiter. Die Rechnung geht an die Rechtsschutzversicherung. Also dann kann ich im Prinzip nur die 0,5 Verfahrensgebühr nach 3307 abrechnen oder hat noch wer ne Idee?
- Master24
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Ich persönlich verstehe den Fall nicht. DA ist also ein Mahnbescheidsverfahren. Ihr vertretet den Antragsgegner, wollt Einspruch einlegen und macht dazu Wiedereinsetzungsantrag i.d.v.St. weil verfristet. Entscheidung durch Kosten(festsetzungs)beschluss?
Wenn ja, dann ist in diesem Fall leider nur 0,5 Nr. 3307 + 7002 + 7008.
Wenn ja, dann ist in diesem Fall leider nur 0,5 Nr. 3307 + 7002 + 7008.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- Js123
- Forenfachkraft
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- Beruf: Sb. gerichtliches Mahnwesen
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Bekommt die Gegenseite die Anlagen, also die Glaubhaftmachungen auch in Kopie oder nur einmal an das Gericht?
Ich würde mal sagen, sie bekommen eine, damit die GS Stellung dazu nehmen kann.
Bekommt die Gegenseite die Anlagen, also die Glaubhaftmachungen auch in Kopie oder nur einmal an das Gericht?
Ich würde mal sagen, sie bekommen eine, damit die GS Stellung dazu nehmen kann.
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.