Vollstreckungsabwehr außergerichtlich - welche Gebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Sylvia1964
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 360
Registriert: 25.06.2006, 19:58
Beruf: ReNo
Software: Phantasy (DATEV)

#1

13.07.2007, 20:03

Guten Abend,

ich habe eine Akte auf den Tisch bekommen, in der ich die außergerichtliche Vollstreckungsabwehr abrechnen soll. Ich bin bei uns die "aktive Vollstreckerin" und hier etwas ratlos - darum bitte ich Euch um Hilfe. Meine Suche nach dem Stichwort Vollstreckungsschutz / Vollstreckungsabwehr waren leider ohne Ergebnis. Auch meine RVG für Anfänger (von mir liebevoll "RVG für Blonde" genannt) lässt mich ratlos.

Es gab außergerichtlichen Schriftverkehr in dem für den Mandanten einmal eine Kontenpfändung und unabhängig davon weitere Vollstreckungsmaßnahmen behandelt wurden.
Rechne ich da eine Geschäftsgebühr ab? - wenn ja? 1,3 ? und wie sieht das mit den beiden Maßnahmen aus? Sind das gebührenrechtlich zwei Abrechnungen? oder gibt es da etwas anzurechnen.

Ich bin gespannt auf Eure Antworten - Ich vergebe bei sachdienlichen Hinweise auch gerne Gummipunkte als Ausdruck meiner Dankbarkeit.

Sylvia
Benutzeravatar
immer
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 05.03.2007, 17:54
Wohnort: Nürnberg

#2

13.07.2007, 20:33

Du kannst dafür ne 1,3 Geschäftsgebühr, evtl auch noch ne Einigungsgebühr abrechnen.

Wenn die beiden Maßnahmen wirklich völlig unabhängig voneinander waren, kannst du auch jede Maßnahme gesondert abrechnen.

Angerechnet wird auf keinen Fall was, es kann höchstens sein, dass es nur eine Angelegenheit ist und dadurch nur einmal abgerechnet werden kann.

Was war denn genau der Auftrag des Mandanten? Davon hängts nämlich im wesentlichen ab.
AC/D Schuhe aus!
Manu_75

#3

13.07.2007, 22:17

Ich würd mich anschließen und auch eine 1,3 GG abrechnen.
Benutzeravatar
Katie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 300
Registriert: 04.07.2007, 08:54
Beruf: Bürovorsteherin
Wohnort: im schönen Hessen

#4

13.07.2007, 23:19

Also, ich würde jetzt mal spontan zu einer 3309 tendieren.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
Bild
Benutzeravatar
charly03
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1678
Registriert: 31.10.2006, 15:19
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#5

13.07.2007, 23:22

Ich bin mir da gar nicht sicher. Spontan hätt ich auch lediglich zu ner 3309 tendiert. Aber da es ja anscheinend ne Menge Schriftverkehr gab, könnt es auch ne 2300 sein.

(jetzt seid ihr schlauer oder? :lol: )

:hm werd mich dann wohl mal lieber wieder aus diesem Thread verabschieden :wirr
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
Benutzeravatar
idefix
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 21.06.2006, 21:38
Wohnort: Schleswig-Holstein

#6

14.07.2007, 21:25

Also, wenn Du nur außergerichtlichen Schriftwechsel mit dem Mandanten geführt hast, dann entsteht meiner Meinung nach eine Geschäftsgebühr.Ob Du 1,3 oder mehr nimmst, hängt von dem Aufwand ab, den Du betrieben hast.

Wie sah denn der außergerichtliche Schriftverkehr aus, in dem für den Mandanten die Kontopfändung und weitere Vollstreckungsmaßnahmen behandelt wurde?

Wurde der Mandant nur über die eventuell durchzuführenden Maßnahmen aufgeklärt oder wurde auch mit der Gegenseite korrespondiert und dann die ausstehende Forderung bezahlt?

Ich würde wie gesagt nur eine Geschäftsgebühr nehmen und diese etwas höher ansetzen. Die 3309 würde ja nur anfallen, bei gerichtlichem Vorgehen.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#7

14.07.2007, 21:30

Deinen Angaben nach würde ich mich immer anschließen für 1,3 GG und eventuell noch Einigungsgebühr.
Ich finde deine Angaben zu dem Ergebnis, was ihr erreicht habt etwas zu ungenau. Wenn du dazu nähere Angaben machen könntest, wäre es vielleicht etwas einfacher.
Antworten